Grundsatz der Zweckbindung
Wofür dürfen Personendaten verwendet werden und was ist dabei zu beachten?
- Die Stellen, die Daten bearbeiten, dürfen sie nur für den ursprünglichen Zweck verwenden, soweit nicht eine rechtliche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder die betroffene Person im Einzelfall einwilligt (§ 9 IDG).
Das Bundesamt für Statistik darf die erhobenen Adressen nicht an Firmen verkaufen, damit diese die Bürgerinnen und Bürger mit ihren Produkten bewerben können.
Wenn der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) die Personalien von Schwarzfahrern registriert, darf er diese Daten für die Rechnungsstellung der Zusatzgebühren verwenden. Er darf hingegen diese Daten nicht verwenden, um den Fehlbaren Werbebroschüren zukommen zu lassen.
Daten, welche eine Person der Fürsorgebehörde bekannt gibt, dürfen nur für die Belange der Fürsorge verwendet werden. - Die Stelle, welche Daten bearbeitet, muss dafür sorgen, dass die Daten richtig und – soweit nötig – vollständig sind.
Angaben in Personalakten müssen richtig und – soweit nötig – vollständig sein.

