Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich
Postfach, CH-8090 Zürich
Tel.: 043 259 39 99
Fax: 043 259 51 38

datenschutz@dsb.zh.ch
www.datenschutz.ch

Rechte der betroffenen Personen

Was kann man tun, wenn die Datenschutz-Bestimmungen nicht eingehalten werden?

Wenn eine Stelle Daten unrechtmässig bearbeitet, also beispielsweise unerlaubterweise Daten sammelt oder weitergibt, kann die betroffene Person verlangen, dass:

  • die Daten vernichtet werden,
  • die unerlaubte Datenbearbeitung in Zukunft unterlassen wird.

    In einem Personaldossier dürfen keine Angaben über weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten und Tätigkeiten festgehalten werden. Die betroffene Person kann verlangen, dass diese Daten vernichtet werden und in Zukunft nur noch erlaubte Daten in das Personaldossier gelangen.

  • festgestellt wird, dass die Daten unerlaubterweise bearbeitet wurden. 
  • die Folgen der unerlaubten Datenbearbeitung beseitigt werden. Dies kann auch geschehen, indem der Entscheid oder die Berichtigung veröffentlicht oder Dritten mitgeteilt wird.
  • falsche Daten berichtigt werden.

    Ein Lehrer wird wegen Verdachts auf eine Straftat vom Dienst suspendiert. Die Schulleitung informiert die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler in einem Schreiben über den Grund der Suspendierung. Einige Zeit später spricht das Gericht den Lehrer frei. Der Lehrer hat nun Anspruch darauf, dass die Schulleitung alle Eltern über den Freispruch informiert.

Wie muss man genau vorgehen, wenn man diese Rechte durchsetzen will? Wer die oben genannten Möglichkeiten ausschöpfen will, muss sich schriftlich an die Stelle wenden, welche die Daten bearbeitet hat. Das Schreiben muss Auskunft geben, welche Datenbearbeitung beanstandet und was genau verlangt wird.

    Der Lehrer in oben genanntem Beispiel muss sich an die Schulleitung wenden und verlangen, dass diese gegenüber den damals angeschriebenen Eltern klar stellt, dass der Lehrer unberechtigterweise verdächtigt wurde.

    Welche anderen rechtlichen Möglichkeiten gibt es?

    Genugtuung

    Wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und nicht anders wieder gut gemacht werden kann, kann auch eine Genugtuung verlangt werden. Ein solches Begehren ist nach den Vorschriften des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu stellen.

    Schadenersatz

    Den Schaden, der durch eine Datenschutzverletzung entstanden ist, muss das verantwortliche Organ ersetzen.

    Die Veröffentlichung von gesperrten Daten in einem Adressbuch führt zu einem Schaden, wenn aus Sicherheitsgründen eine Wohnung an einer neuen Adresse bezogen werden muss. Die Stelle, die unerlaubterweise die Adresse bekannt gegeben hat, muss die Kosten für den Umzug übernehmen.

    Soll Schadenersatz oder Genugtuung durchgesetzt werden, empfiehlt es sich, eine rechtskundige Person beizuziehen.

    Strafanzeige

    Unter Umständen besteht auch Anlass zu einer Strafanzeige. Eine unerlaubte  Datenbekanntgabe kann unter Umständen das Amts- oder Berufsgeheimnis (z.B. Arztgeheimnis) verletzen. Eine Anzeige kann bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft eingereicht werden.

    Die Weitergabe eines Spitalaustrittsberichts an nicht berechtigte Ärztinnen und Ärzte ist eine Verletzung des Berufsgeheimnisses (Artikel 321 Strafgesetzbuch).