Beurteilung der Fahrtauglichkeit
Eine querschnittgelähmte Person, welche im Besitz eines Führerscheines für Personenwagen ist, musste nach fünf Jahre ihre Fahrtauglichkeit überprüfen lassen. Im Rahmen der Überprüfung wurde ein ärztliches Zeugnis verlangt, welches über den Gesundheitszustand Auskunft gab. Auf dem Fragebogen der Abteilung für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Strassenverkehrsamtes Zürich wurden zusätzlich Fragen zur Arbeitssituation und zum sozialen Umfeld gestellt.
Gemäss § 8 Abs. 1 IDG dürfen kantonale Organe nur Personendaten bearbeiten, welche für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe geeignet und erforderlich sind (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Zur Prüfung der Fahrtauglichkeit dürfen demzufolge diejenigen Daten erhoben werden, welche entsprechend der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Lenkers oder der Lenkerin für das Verhalten im Strassenverkehr relevant sein können.
Das Strassenverkehrsamt und das von ihm mit den medizinischen Abklärungen beauftragte Institut für Rechtsmedizin gaben an, die Fragen nach der Arbeits- sowie der sozialen Situation seien für die Fahrtauglichkeitsprüfung einer querschnittsgelähmten Person irrelevant; sie seien jedoch sinnvoll bei Sucht- und psychischen Erkrankungen und irrtümlicherweise ins Formular „Verlaufbericht zur Fahreignung“, welches an die querschnittgelähmte Person versandt wurde, übernommen worden. Dieser Beurteilung kann sich der Datenschutzbeauftragte anschliessen.

