Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich
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DNA-Analysen in Strafverfahren

In der kantonalen DNA-Verordnung sind nur noch Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen DNA-Profil-Gesetz enthalten.

DNA-Analysen werden bei der Identifizierung von Personen immer wichtiger. Im Tätigkeitsbericht Nr. 4 [1998] S. 22 ff. befasste sich der Datenschutzbeauftragte ausführlich mit entsprechenden Fragestellungen. Mit Datum vom 18. April 2001 erliess der Regierungsrat die Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von DNA-Analysen im Strafverfahren. Der Datenschutzbeauftragte hatte in einer Arbeitsgruppe zur Erstellung eines Entwurfes mitgewirkt.

Mit der neuen Bundesverfassung wurde die Kompetenz zur Gesetzgebung im Bereich des Strafprozessrechtes dem Bund übertragen (Art. 123 Abs. 1 BV). In der Zwischenzeit sind verschiedene Teilbereiche des Strafprozessrechtes gesamtschweizerisch vereinheitlicht, so auch die Verwendung von DNA-Profilen in Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen. Die Bundesgesetzgebung regelt abschliessend, unter welchen Voraussetzungen DNA-Profile in Strafverfahren verwendet werden können (Art. 1 Abs. 1 lit. a DNA-Profil-Gesetz). Festgelegt sind auch die Anordnung und Vernichtung von DNA-Proben, der Vergleich von Profilen und die Löschung aus dem durch den Bund betriebenen DNA-Profilsystem. Die kantonale aDNA-Analysen-Verordnung vom 18. April 2001 (OS 56, 581) wurde damit weit gehend obsolet.

Vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Bundesgesetzes und der zugehörigen Verordnung per 1. Januar 2005 setzte die Direktion der Justiz und des Innern erneut eine Arbeitsgruppe ein, die die kantonalen Ausführungsbestimmungen erarbeitete (DNA-Verordnung vom 8. Juni 2005, LS 321.5). Eines der wesentlichen Probleme, die sich dabei zeigten, betraf die Vernichtung von DNA-Proben und die Löschung von DNA-Profilen, die sich in der Praxis vor allem bei komplexen Strafverfahren, bei welchen verschiedene Behörden und Kantone beteiligt sind, als schwierig erweisen dürfte.

 

01.10.2008