Herausgabe eines psychiatrischen Gutachtens
Von einem Bezirksrat wurden wir um Stellungnahme zur Herausgabe eines psychiatrischen Gutachtens durch eine Vormundschaftsbehörde ersucht.
Wir wiesen auf den Grundsatz der uneingeschränkten Einsicht in die eigenen Daten sowie auf die Voraussetzungen einer Aufschiebung, Einschränkung oder Verweigerung hin. Es war zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse eine Verweigerung oder Einschränkung des Einsichtsrechts rechtfertigt. Die Vormundschaftsbehörde hatte die Einsicht in das psychiatrische Gutachten verweigert, der betroffenen Person jedoch angeboten, sich das Gutachten durch die behandelnden Ärzte der Klinik erklären zu lassen. Die betroffene Person verlangte jedoch vollständige Einsicht in das Gutachten und Zustellung einer Kopie.
Wir gelangten zum Schluss, dass grundsätzlich ein uneingeschränktes Einsichtsrecht besteht. Bei Gesundheitsdaten kann in Anlehnung an eine bundesrechtliche Vorschrift eine Spezialbestimmung zur Anwendung gelangen, wonach der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person Daten über die Gesundheit durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen kann. Das Motiv dieser Regelung besteht darin, den Gesuchsteller vor Schaden zu bewahren, der ihm durch eine unmittelbare und unvorbereitete Einsicht in die medizinischen Daten entstehen könnte. Der Arzt soll auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung eher in der Lage sein, den Betroffenen so zu orientieren, dass dieser nicht noch zusätzlichen Schaden (sog. Aufklärungsschaden) nimmt. Weil diese Regelung indessen paternalistisch anmutet und zur Eigenverantwortung des Betroffenen in einem Spannungsfeld steht, ist sie restriktiv anzuwenden. Sie hat sich auf Fälle zu beschränken, bei denen die Möglichkeit einer Schädigung nahe liegt; ein temporäres Unwohlbefinden reicht nicht. Die Regelung dürfte damit regelmässig nur für einen Teil aller Daten über die Gesundheit zutreffen.
Wir boten dem Bezirksrat Entscheidungsgrundlagen, welche ihm ermöglichten, im zu beurteilenden Fall zu entscheiden, ob das öffentliche Interesse an der Verhinderung eines Aufklärungsschadens die Einschränkung oder Verweigerung der Einsicht rechtfertigt. Wir vertraten die Meinung, zumindest teilweise Einsicht sei zu gewähren. Sollte der Bezirksrat jedoch zur Auffassung gelangen, bei Gewährung der direkten Einsicht in einen Teil des Gutachtens bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit eines Aufklärungsschadens, wäre der betroffenen Person indirekt auf dem Weg der Einsichtnahme über einen von ihr bezeichneten Arzt ihres Vertrauens Einsicht in diese Teile des Gutachtens zu gewähren.
- Grundsätzlich besteht ein vollumfängliches Einsichtsrecht. Steht diesem ein überwiegendes öffentliches Interesse gegenüber, ist der betroffenen Person bei Gesundheitsdaten indirekt auf dem Weg der Einsichtnahme über einen Arzt Einsicht zu geben.

