Installation einer Videoüberwachungsattrappe durch eine Gemeinde
Das IDG gilt für den Umgang öffentlicher Organe mit Informationen (§ 2 IDG). Das Bearbeiten von Informationen ist jeder Umgang mit damit, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten (§ 3 IDG).
Wird eine Attrappe installiert, bei der eine Bearbeitung von Informationen nicht möglich ist, vorliegend eine leere Blechbox, ist das IDG nicht anwendbar.
Jede tatsächliche oder vorgetäuschte Überwachung stellt einen Eingriff in die Persönlichkeits-
rechte der betroffenen Person dar. Das Gefühl des Überwachtwerdens und eine mögliche Änderung der Verhaltensweise sind denkbare Folgen, unabhängig davon, ob eine tatsächliche Überwachung stattfindet oder nicht. Unter diesem Aspekt sind die Installation einer Videoüberwachungsanlage oder einer entsprechenden Attrappe gleich zu bewerten. Der mit der Attrappe verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ist in die Gewichtung der verschiedenen Vor- und Nachteile einer solchen Installation mit einzubeziehen.
Zu beachten ist auch, dass öffentliche Organe in guten Treuen zu handeln haben und sich die betroffenen Personen auf ein solches Vorgehen verlassen dürfen. Wird auf Anfrage hin offen gelegt, dass es sich um eine Attrappe handelt?

