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Vertrauensarzt

Funktionen und Aufgaben / Rechte der betroffenen Personen

Jede Person ist sich bewusst, dass beim Eintritt in ein öffentliches Spital oder Heim ihre Gesundheitsdaten bearbeitet werden. Abgesehen von diesen Institutionen, welche hier ausgeklammert sind, muss eine Privatperson oft auch in anderen Fällen einer Verwaltung oder einem staatlichen Betrieb Gesundheitsdaten bekannt geben. Dabei kann unter Umständen der Beizug einer vertrauensärztlichen Einrichtung notwendig sein.

Bearbeitung von Gesundheitsdaten

Gesundheitsdaten sind sensible Daten. Das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) bezeichnet sie als „besondere Personendaten“ (§ 3 IDG) und verlangt für deren Bearbeitung eine hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz (§ 8 Abs. 2 IDG). Das Bearbeiten von Gesundheitsdaten muss zudem geeignet und erforderlich sein, um die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen (§ 8 Abs. 1 IDG).

Beispiele, bei denen die Verwaltung medizinische Angaben benötigt:

  • Personalwesen: Bei krankheits- und unfallbedingten Absenzen vom Arbeitsplatz erfolgt in der Regel eine Lohnfortzahlung während einer gewissen Dauer, und es besteht ein Kündigungsschutz. Dazu hat die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer jedoch den Grund der Absenz mittels Arztzeugnis zu belegen (Art. 100 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz).
  • Aufenthaltsbewilligung: Ausländische Personen können eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten, wenn sie zur medizinischen Behandlung einreisen (Art. 29 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer). Dazu haben sie den Bewilligungsbehörden (Migrationsamt) gewisse Nachweise zu erbringen.
  • Schuldbetreibung: Schwere Krankheit gilt als Grund für die Gewährung von Rechtsstillstand bei einer Betreibung (Art. 61 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz).
  • Bildungswesen: Wer einer Prüfung unentschuldigt fernbleibt oder eine Prüfung verschieben möchte, muss einen triftigen Grund nachweisen können. Liegt dieser Grund in einer Erkrankung, muss ein Arztzeugnis eingereicht werden (Prüfungsreglemente und Promotionsordnungen der Fakultäten der Universität; Art. 22 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung über die Eidgenössischen Maturitätsprüfungen).
  • Strassenverkehr: Zur Zulassung zum Strassenverkehr als Lenkerin oder Lenker eines Motorfahrzeugs müssen gewisse gesundheitliche Mindestanforderungen erfüllt sein. Dazu ist ein entsprechendes Gesuchsformular auszufüllen (Art. 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr).


(Für den Bereich der vertrauensärztlichen Dienste im Versicherungswesen siehe Hinweise am Schluss.)

In all diesen Fällen gelangen gewisse medizinische Informationen in die Verwaltung zu den jeweiligen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern. Diese Daten gelten als besondere Personendaten. Das jeweilige Personal, welches diese Informationen erhält, ist in der Regel medizinisch nicht genügend ausgebildet ist, um solche Daten richtig zu bewerten und entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen. Angesprochen ist damit das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern ist zwar regelmässig ein Nachweis zu erbringen, der die verlangten Tatsachen belegt. Dieser Nachweis ist jedoch begrenzt auf eine Bestätigung der Krankheit oder des Unfalls, der Tatsache und der Dauer der Absenz beziehungsweise der Bestätigung der Notwendigkeit zur Erteilung der fraglichen Bewilligung.

In begründeten Einzelfällen kann die Verwaltung auf weitergehende Informationen angewiesen sein, etwa bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises oder bei einem aussergewöhnlichen Fall. Dazu existiert die Institution des Vertrauensarztes bzw. des vertrauensärztlichen Dienstes. Der vertrauensärztliche Dienst nimmt eine "Triage" von Daten vor. Zu ihm gelangen Berichte von ärztlichen Untersuchungen, Operationen, Gutachten usw. Die Triage besteht darin, dass der Vertrauensarzt die ärztlichen Ergebnisse zusammenfasst, der Auftraggeberin die Schlussfolgerungen bekannt gibt und eventuell einen Antrag stellt.

Funktionen des Vertrauensarztes

Mit dem Beizug  eines Vertrauensarztes werden verschiedene Zwecke erreicht:

  • Die Auftraggeberin kann sich für ihren Entscheid auf die Arbeit einer Fachperson ihres Vertrauens stützen.
  • Die Auftraggeberin erhält eine Auswertung und "Übersetzung" von medizinischen Daten, welche für sie in der ursprünglichen Form häufig schwer verständlich sind.
  • Abklärungen durch einen Vertrauensarzt bewirken, dass sensible Gesundheitsdaten im Schutzbereich des medizinischen Berufsgeheimnisses bleiben, da Ärztinnen und Ärzte – und somit auch ein Vertrauensarzt – dem medizinischen Berufsgeheimnis ("Arztgeheimnis") nach Art. 321 Strafgesetzbuch unterstehen. Demgegenüber gilt dieses Berufsgeheimnis für  Personalverantwortliche, Sachbearbeitende usw. nicht.
  • Das Vertrauen der untersuchten Person in einen sachlichen und fairen Entscheid der Auftraggeberin (Arbeitgeberin, Versicherung usw.) wird gefördert.


In der Praxis wird die vertrauensärztliche Aufgabe gelegentlich auf die beiden erstgenannten Zwecke reduziert. Die vier Punkte sind jedoch als gleichwertig zu betrachten.

Für die Verwaltung ist es empfehlenswert – ähnlich wie im Krankenversicherungsbereich – eine vertrauensärztliche Instanz zu schaffen oder zu bezeichnen. Diese nimmt im Einzelfall die notwendigen Abklärungen vor und gibt nur die für den Entscheid relevanten Informationen an die jeweilige Verwaltungsstelle weiter. Dies fördert auch die Qualität der Entscheide und damit deren Akzeptanz.

In einzelnen Bereichen bestehen bereits gesetzliche Regelungen über vertrauensärztliche Institutionen bzw. das Vorgehen der verantwortlichen Stellen (siehe etwa § 55 Personalgesetz, § 146 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr usw.). Wo solche Regelungen fehlen, ist für umfangreiche medizinische Abklärungen durch Verwaltungsstellen ein Vertrauensarzt beizuziehen. Damit wird dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Sinn und Zweck des medizinischen Berufsgeheimnisses entsprochen.

Notwendigkeit einer Einwilligung

Vertrauensärztliche Untersuchungen hängen regelmässig von der Einwilligung der betroffenen Personen ab. Je nach Rechtslage hat die betroffene Person allenfalls eine Mitwirkungspflicht. Die Untersuchung kann jedoch nicht erzwungen werden. Wird die Einwilligung verweigert, kann dies zu negativen Folgen für die betroffene Person führen (negativer Entscheid der Verwaltung, Leistungsverweigerung etc.). Beispielsweise wird das Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises abgelehnt, die Prüfung wird als nicht bestanden bewertet oder die Aufenthaltsbewilligung wird verweigert.

Anspruch der betroffenen Person

Hat eine vertrauensärztliche Abklärung stattgefunden, besteht in jedem Fall ein grundsätzlicher Anspruch der betroffenen Person auf Kenntnis der Abklärungsergebnisse. Dies ergibt sich aus dem Auskunftsrecht nach § 20 Abs. 2 IDG. Einschränkungen, die als Folge einer Abwägung mit entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen (§ 23 IDG) erfolgen, sind zu begründen (§ 27 IDG).

Weitere Informationen zum Thema Vertrauensarzt im Versicherungswesen

  • Beat Seiler, Konkrete Umsetzung des Datenschutzes in der Krankenversicherung – Beschreibung der Handhabung der medizinischen Akten durch den Vertrauensärztlichen Dienst der Helsana Versicherungen AG, in: Hürlimann/Jacobs/Poledna, Datenschutz im Gesundheitswesen, forum gesundheitsrecht Band 2, Zürich 2001
  • Persönlichkeitsschutz in der sozialen und privaten Kranken- und Unfallversicherung, Bericht der Expertenkommission, Bern 2001
01.10.2008