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Videoaufnahmen von Psychiatriepatientinnen und -patienten

Für die Videoaufzeichnung von Patientinnen und Patienten in der Psychiatrie müssen Prozesse definiert werden, um die Persönlichkeitsrechte der Aufgezeichneten zu schützen.

Ein Psychiatriepatient willigte in die Videoaufnahme seiner Therapiegespräche ein. Diese Aufzeichnungen sollten in erster Linie Forschungszwecken dienen und nur so lange verwendet werden, wie sich der Patient damit einverstanden erklärte (§ 17 Abs. 1 lit. b IDG). Mehrere Jahre nach Abschluss seiner Behandlung, nach der Besserung seines Gesundheitszustandes, verlangte der Patient die Vernichtung der Aufnahmen. Die Klinik konnte sie allerdings nicht mehr finden und entsprechend weder ihre Vernichtung bestätigen, noch sicherstellen, dass sie nicht für andere Zwecke verwendet wurden.

Für solche Videoaufnahmen sind Prozesse zu definieren, welche folgende Punkte gewährleisten:

  • Videoaufnahmen von Psychiatriepatientinnen und -patienten sind nur möglich, wenn die betroffene Person oder ihre gesetzliche Vertretung eingewilligt hat. Dabei muss ihr im jeweiligen Fall klar sein, wofür sie ihr Einverständnis gibt; eine Blankovollmacht genügt nicht. Bei urteilsunfähigen Personen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung einzuholen. Ohne diese muss auf die Videoaufnahme verzichtet werden.
  • Das Zweckbindungsgebot im Datenschutz verlangt vom verantwortlichen Organ, dass die erhobenen Personendaten nur für die Zwecke bearbeitet werden, die bei der Beschaffung der Informationen angegeben wurden. Im Zusammenhang mit Videoaufnahmen müssen deshalb die gefilmten Personen vor der Einwilligung über den genauen Zweck der Aufnahmen informiert sein; eine nachträgliche Zweckänderung ist nur mit Einwilligung der Aufgenommenen möglich. Zweck und Zustimmung sollten schriftlich festgehalten werden.
  • Für den Datenschutz und die Datensicherheit ist dasjenige Organ verantwortlich, welches die Personendaten zur Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet. Die Klinik muss die gespeicherten Videoaufnahmen durch technische und organisatorische Massnahmen vor unbefugter Datenbearbeitung schützen (§ 7 IDG). Dabei empfiehlt es sich, schriftlich festzuhalten, wo und wie lange die Videoaufnahmen gelagert werden, wer zu deren Auswertung beziehungsweise Weiterverarbeitung berechtigt ist und wem Zutritt zum Aufbewahrungsort gewährt wird. Das Personal muss entsprechend instruiert sein.
  • Um sicherzustellen, dass die gefilmten Personen ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung oder Vernichtung (§ 20 f. IDG) ausüben können, sind Videoaufzeichnungen zu registrieren; auch ihre Vernichtung muss in den Akten vermerkt sein.

 

Leitfaden "Videoüberwachung durch öffentliche Organe"

01.10.2008