Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich
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Ausgewählte Beiträge
  • Verhältnis Datenschutz – Amtsgeheimnis

    Im Verhältnis zwischen § 16 f. IDG (Bekanntgabe von Personendaten) und Art. 320 des Strafgesetzbuches (Verletzung des Amtsgeheimnisses) interessiert, ob die öffentlichen Organe bei einer Datenbekanntgabe gemäss § 8 Datenschutzgesetz durch die vorgesetzte Behörde vom Amtsgeheimnis entbunden werden müssen (Art. 320 Ziff. 2 Strafgesetzbuch).
  • Datenschutz im Gesundheitsförderungsprojekt

    Ohne ausdrückliche Einwilligung ist ein Arzt nicht zur Bekanntgabe von Adressen seiner Patientinnen und Patienten befugt – auch dann nicht, wenn es der Gesundheitsförderung der betroffenen Person dient und ihr in Form von kostenloser Beratung zugute kommt.
  • Datenschutzverletzungen: Ihre Strafbarkeit und Verjährung

    Im IDG gibt es nur eine Strafbestimmung, die eine Datenschutzverletzung sanktioniert. Zu prüfen ist zusätzlich, ob eine Strafbarkeit aufgrund des Strafgesetzbuches (StGB), des Eidgenössischen Datenschutzgesetzes oder eines anderen Erlasses vorliegt. Die Verjährung richtet sich immer nach dem Strafgesetzbuch.
  • Separates Konkursverzeichnis im Internet

    Der Kanton Zürich kann im Internet ein eigenes Konkursverzeichnis führen. Es muss sich allerdings auf die Bekanntgabe derjenigen Personendaten beschränken, welche – gestützt auf entsprechende Grundlagen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – bereits im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert werden.
Begriff in Tätigkeitsberichten
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