Ausgewählte Beiträge
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Unter welchen Umständen muss eine Behörde oder ein Behördenmitglied trotz Geheimhaltungspflichten aufgrund einer Anzeige- oder Mitteilungspflicht Daten von sich aus - ohne eine entsprechende Anfrage und ohne Einwilligung der betroffenen Person - bekannt geben? Wie steht es bei Melderechten?
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Im Verhältnis zwischen § 16 f. IDG (Bekanntgabe von Personendaten) und Art. 320 des Strafgesetzbuches (Verletzung des Amtsgeheimnisses) interessiert, ob die öffentlichen Organe bei einer Datenbekanntgabe gemäss § 8 Datenschutzgesetz durch die vorgesetzte Behörde vom Amtsgeheimnis entbunden werden müssen (Art. 320 Ziff. 2 Strafgesetzbuch).
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Ohne ausdrückliche Einwilligung ist ein Arzt nicht zur Bekanntgabe von Adressen seiner Patientinnen und Patienten befugt – auch dann nicht, wenn es der Gesundheitsförderung der betroffenen Person dient und ihr in Form von kostenloser Beratung zugute kommt.
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Im IDG gibt es nur eine Strafbestimmung, die eine Datenschutzverletzung sanktioniert. Zu prüfen ist zusätzlich, ob eine Strafbarkeit aufgrund des Strafgesetzbuches (StGB), des Eidgenössischen Datenschutzgesetzes oder eines anderen Erlasses vorliegt. Die Verjährung richtet sich immer nach dem Strafgesetzbuch.
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Ist trotz Amtshilfe eine Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die vorgesetzte Behörde, die Aufsichts- oder Schulkommission notwendig?
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Der Kanton Zürich kann im Internet ein eigenes Konkursverzeichnis führen. Es muss sich allerdings auf die Bekanntgabe derjenigen Personendaten beschränken, welche – gestützt auf entsprechende Grundlagen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – bereits im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert werden.
Begriff in Tätigkeitsberichten