Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich
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Ausgewählte Beiträge
  • Einsicht in Bewerbungsdossiers durch Teammitglieder

    Soweit es personalrechtlich zulässig ist, dürfen Teammitglieder in das Auswahlverfahren für ein künftiges Teammitglied mit einbezogen werden. Bei der Bekanntgabe entsprechender Daten der sich bewerbenden Person sind aber die Grundsätze des Datenschutzgesetzes zu beachten.
  • Verwendung von internen Geschäftsinformationen im Anstellungsverfahren

    Informationen aus einem internen Geschäftsverzeichnis – konkret zu gelöschten Einträgen im Strafregister – dürfen nur zum Zweck der Geschäftsverwaltung genützt werden. Eine anderweitige Verwendung, im vorliegenden Fall zur Beurteilung der Eignung für die Anstellung bei einer Strafuntersuchungsbehörde, widerspricht der ursprünglichen Zweckbestimmung und ist daher rechtswidrig.
  • Backgroundcheck für Flughafenangestellte

    Bevor Personen, die im Sicherheitsbereich des Flughafens tätig sind, einen Flughafenausweis erhalten, erfolgt ein Backgroundcheck nach den Vorgaben des Nationalen Sicherheitsprogramms. Sie müssen dazu einen aktuellen Auszug des zentralen Strafregisters vorweisen, und die Polizei kann weitere Überprüfungen durchführen.
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