Ausgewählte Beiträge
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Wo, wie lange und durch wen Informationen von öffentlichen Organen aufbewahrt und archiviert werden, hängt von mehreren Rahmenbedingungen ab.
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Informationen bleiben auch nach ihrer Archivierung grundsätzlich zugänglich. Bei Einsichtsgesuchen in Archivbestände müssen wie bei aufbewahrten Informationen auch die verschiedenen Interessen abgewogen werden.
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Bei der Aufbewahrung von Akten aus Strafverfahren ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Personendaten dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörde geeignet und erforderlich ist.
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Differenzierte Regelung je nach Entscheid (Gutheissung, Abweisung, Nichteintreten, Rückzug, Überweisung des Gesuchs)
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Offenlegung von unnötigerweise aufbewahrten Unterlagen
Begriff in Tätigkeitsberichten