Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich
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Ausgewählte Beiträge
  • Listen von HPV-Impfungen

    Um seine gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen, kann der Kantonsärztliche Dienst Listen mit bestimmten Angaben über HPV-Impfungen verlangen. Dies teilte der Datenschutzbeauftragte einem Hausarzt mit, der im Rahmen des kantonalen Impfprogramms die Bewilligung für HPV-Impfungen mit entsprechenden Auflagen erhalten hat.
  • Sockelbeiträge und Arztgeheimnis

    Neu haben die Wohngemeinden die Sockelbeiträge beim Spitalaufenthalt ihrer Einwohner in der privaten Abteilung zu übernehmen, so halten es die §§ 39 Abs. 3 und 40 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes fest. Dies ist jedoch keine genügende Rechtsgrundlage für die Spitäler, um das Berufsgeheimnis nach Art. 321 Strafgesetzbuch zu durchbrechen.
  • Schulärztliche Untersuchung durch Privatarzt

    Eltern haben die Möglichkeit, die schulärztliche Untersuchung statt durch den Schularzt durch den Haus- oder Kinderarzt vornehmen zu lassen. Der private Arzt darf dem Schularzt keine Gesundheitsdaten weiterleiten, sondern nur der Gemeinde die Untersuchung bestätigen.
  • Vertrauensarzt

    Funktionen und Aufgaben / Rechte der betroffenen Personen
  • Einleitung einer Betreibung für Arztrechnung

    Ein Arzt oder ein Spital dürfen Daten zwecks Einleitung einer Betreibung gegen einen Patienten oder eine Patientin nur an das Betreibungsamt weitergeben, wenn der Patient eingewilligt oder die Gesundheitsdirektion vom Arztgeheimnis entbunden hat.
Begriff in Tätigkeitsberichten
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