Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich
Postfach, CH-8090 Zürich
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Ausgewählte Beiträge
  • Verhältnis Datenschutz – Amtsgeheimnis

    Im Verhältnis zwischen § 16 f. IDG (Bekanntgabe von Personendaten) und Art. 320 des Strafgesetzbuches (Verletzung des Amtsgeheimnisses) interessiert, ob die öffentlichen Organe bei einer Datenbekanntgabe gemäss § 8 Datenschutzgesetz durch die vorgesetzte Behörde vom Amtsgeheimnis entbunden werden müssen (Art. 320 Ziff. 2 Strafgesetzbuch).
  • Kein aufsichtsrechtliches Einschreiten

    Stellt der Datenschutzbeauftragte fest, dass ein kommunaler Datenschutzbeauftragter die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben korrekt und in genügendem Mass wahrgenommen hat, besteht kein Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten.
Begriff in Tätigkeitsberichten
Begriff in weiteren Beiträgen
  • Veröffentlichung von Informationen durch Schulen

    Schulen können von sich aus Angaben über ihre Lehrpersonen, weitere Mitarbeitende und Mitglieder der Aufsichtsbehörde veröffentlichen, sofern diese im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Personenbezogene Angaben über Schüler(innen) wie etwa Vor-/Nachnamen und Fotos dürfen nur im Einverständnis veröffentlicht werden.
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