Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich
Postfach, CH-8090 Zürich
Tel.: 043 259 39 99
Fax: 043 259 51 38

datenschutz@dsb.zh.ch
www.datenschutz.ch

Themen

J
X
Y
Ausgewählte Beiträge
  • Datenschutz und Aufsichtsbeschwerde

    Obwohl das Datenschutzgesetz in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege nicht anwendbar ist, gilt es bei der Behandlung von Aufsichtsbeschwerden. So auch im konkreten Fall, in dem im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde ein Bezirksrat von einem Amt Angaben über fehlbare Bauern einverlangte.
Begriff in Tätigkeitsberichten
Begriff in weiteren Beiträgen
  • Kein aufsichtsrechtliches Einschreiten

    Stellt der Datenschutzbeauftragte fest, dass ein kommunaler Datenschutzbeauftragter die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben korrekt und in genügendem Mass wahrgenommen hat, besteht kein Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten.
  • Skilager mit Folgen für die Schulpflege

    Die Schulpflege einer Primarschule führte ein Skilager durch. Während des Lagers kam es zu teilweise strafrechtlich relevanten Vorfällen ohne Nachweis der Täterschaft. Die Bekanntgabe der Namen der Verdächtigen an alle Eltern und die Sekundarstufe war weder gesetzes- noch verhältnismässig.
  • Keine Steuerdaten für Stadtmarketing

    Will das Steueramt Angaben, welche ihm zur Steuereinschätzung bekannt gegeben werden, zu einem anderen Zweck verwenden, braucht es eine entsprechende gesetzliche Grundlage oder eine vorgängige Einwilligung der betroffenen Person.