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Ausgewählte Beiträge
  • Einsicht in Prüfungen an der Medizinischen Fakultät

    Die Einsicht in Prüfungen an der Medizinischen Fakultät ist grundsätzlich vollumfänglich zu gewähren. Mitunter darf sie aus Gründen des öffentlichen Interesses eingeschränkt werden. Dies ist der Fall bei Fragen, die für die Beurteilung der Prüfung grundlegend sind (so genannte «Ankerfragen»). Hier ist eine Einschränkung auf die reine Einsichtnahme ohne Abgabe von Kopien möglich, da die Fragen sonst künftigen Prüflingen zukommen könnten. Zur Verdeutlichung wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, welche das öffentliche Interesse präzisiert.
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