Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich
Postfach, CH-8090 Zürich
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Ausgewählte Beiträge
  • Separates Konkursverzeichnis im Internet

    Der Kanton Zürich kann im Internet ein eigenes Konkursverzeichnis führen. Es muss sich allerdings auf die Bekanntgabe derjenigen Personendaten beschränken, welche – gestützt auf entsprechende Grundlagen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – bereits im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert werden.
Begriff in Tätigkeitsberichten
Begriff in weiteren Beiträgen
  • Datenbearbeitung der Gemeinde betreffend das Einwohnerregister

    Gemeinden müssen, gestützt auf gesetzliche Grundlagen, bestimmte Personendaten im Einwohnerregister erfassen. Auch die Bekanntgabe von Personendaten an andere öffentliche Organe sowie an Private ist klar geregelt. Betroffene Personen können unter bestimmten Voraussetzungen die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen.
  • Kein aufsichtsrechtliches Einschreiten

    Stellt der Datenschutzbeauftragte fest, dass ein kommunaler Datenschutzbeauftragter die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben korrekt und in genügendem Mass wahrgenommen hat, besteht kein Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten.
  • Betreibung durch eine Beratungsstelle für Alkoholprobleme

    Eine von der Gemeinde unterstützte Beratungsstelle für Alkoholprobleme darf im Rahmen eines Betreibungsverfahrens gegen einen ihrer Dienstleistungsempfänger die zur Einleitung des Verfah-rens nötigen Angaben dem Betreibungsamt zukommen lassen. Ist die Beratungsstelle dem Arztgeheimnis unterstellt, muss entweder die Einwilligung des Patien-ten eingeholt oder der Arzt durch die Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden werden.
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