Bekanntgabe von Informationen von allgemeinem Interesse

Die Schule kann von Amtes wegen über Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, etwa über Neuigkeiten, Anlässe, Schulprogramme und Stundenpläne informieren. Aufbau, Zuständigkeit und Ansprechpersonen können ebenso veröffentlicht werden. Dazu gehören beispielsweise die Namen, Funktionen, geschäftliche Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Lehrpersonen, der Schulleitung und die der anderen Mitarbeitenden, soweit sie Funktionen für die Schule ausüben, die von allgemeinem Interesse sind.
Private Kontaktangaben oder Fotos dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden. Als Informationsträger kommen hauptsächlich die Schulwebsite, das Intranet oder Printmedien in Frage.
Schülerlisten mit Vor- und Nachnamen können im Intranet oder in Printmedien, nicht aber auf der Schulwebsite aufgeführt werden.

Art. 49 KV
§ 14 IDG

Siehe unter Website.
Siehe unter Intranet.


Bekanntgabe von Informationen von allgemeinem Interesse

Die Schule kann von Amtes wegen über Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, etwa über Neuigkeiten, Anlässe, Schulprogramme und Stundenpläne informieren. Aufbau, Zuständigkeit und Ansprechpersonen können ebenso veröffentlicht werden. Dazu gehören beispielsweise die Namen, Funktionen, geschäftliche Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Lehrpersonen, der Schulleitung und die der anderen Mitarbeitenden, soweit sie Funktionen für die Schule ausüben, die von allgemeinem Interesse sind.
Private Kontaktangaben oder Fotos dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden. Als Informationsträger kommen hauptsächlich die Schulwebsite, das Intranet oder Printmedien in Frage.
Schülerlisten mit Vor- und Nachnamen können im Intranet oder in Printmedien, nicht aber auf der Schulwebsite aufgeführt werden.

Art. 49 KV
§ 14 IDG

Siehe unter Website.
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