Bekanntgabe an Kirchen

Erfassung Mitglieder

Die fünf staatlich anerkannten Kirchen (evangelisch-reformiert, römisch-katholisch und christkatholisch) und Religionsgemeinschaften (Israelitische Cultusgemeinde Zürich, Jüdi-sche Liberale Gemeinde) rufen die Daten elektronisch aus der KEP (Kantonale Einwohnerdatenplattform) ab, soweit es für die Erfassung ihrer Mitglieder nötig ist (Art. 130 f. KV, § 15 KiG, § 7 Abs. 3 GjG, Art. 22 Abs. 1, 23 Abs. 2 MERG).

Abrufbar sind:

  • Name, Rufname und weitere Vornamen
  • Adresse
  • Konfession
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Zivilstand
  • Heimatort oder bei Ausländerinnen und Ausländern Nationalität
  • Aufenthalts- oder Niederlassungsstatus
  • Zuzugsdatum
  • Wegzugs- oder Todesdatum
  • Zuzugsort
  • Wegzugs- oder Todesort
  • Errichtung oder Aufhebung einer umfassenden Beistandschaft mit Name und Adresse der zuständigen Vertretung
  • Anzahl der Kinder unter sechzehn Jahren, deren Konfession unbekannt ist
  • Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen
  • Amtliche Wohnungsnummer
  • Stimm- und Wahlrechte im Bund sowie nach kantonalem und kommunalem Recht
  • Stimm- und Wahlrechte in Angelegenheiten der anerkannten kirchlichen Körperschaften
  • Vorliegen von Stimmausschlussgründen

Die Kirchgemeinden erhalten aus dem Einwohnerregister Angaben, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder bzw. zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen (§ 15 Abs. 2 KiG).

Erfüllung kirchlicher Aufgaben

Sowohl die kantonalen kirchlichen Körperschaften als auch die Kirchgemeinden erhalten aus dem Einwohnerregister Angaben, die sie zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen (§ 15 Abs. 1 und 2 KiG).

Religionsunmündige Kinder/konfessionsfremde Familienmitglieder

Bei religionsunmündigen Kindern, bei denen keine Meldung über ihre Konfessionszugehörigkeit vorliegt, teilt dies die Einwohnerkontrolle jener staatlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft mit, der ein Elternteil angehört (§ 4 Abs. 2 Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden). Gehören beide Elternteile unterschiedlichen Konfessionen an, teilt die Einwohnerkontrolle dies beiden Kirchen oder Religionsgemeinschaften mit. Diese sind damit in der Lage, die Konfessionszugehö-rigkeit des Kindes beim jeweiligen Elternteil zu erfragen.

Über konfessionsfremde Familienmitglieder (Ehepartnerin oder Ehepartner, Kinder) dürfen im Rahmen der systematischen (d.h. regelmässigen und ohne konkreten Anlass erfolgenden) Datenbekanntgabe keine Angaben weitergegeben werden. Im Einzelfall können die Kirchen zur Erfüllung ihrer Aufgaben (z.B. Seelsorgetätigkeit) solche Angaben im Rahmen von Amtshilfe anfragen (siehe unter Amtshilfe).

§ 15 KiG
§ 7 Abs. 3 GjG
§ 3 Abs. 2 Kirchliches Datenschutz-Reglement
§ 4 Abs. 2 Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden
§ 22 f. MERG

Bekanntgabe an Kirchen

Erfassung Mitglieder

Die fünf staatlich anerkannten Kirchen (evangelisch-reformiert, römisch-katholisch und christkatholisch) und Religionsgemeinschaften (Israelitische Cultusgemeinde Zürich, Jüdi-sche Liberale Gemeinde) rufen die Daten elektronisch aus der KEP (Kantonale Einwohnerdatenplattform) ab, soweit es für die Erfassung ihrer Mitglieder nötig ist (Art. 130 f. KV, § 15 KiG, § 7 Abs. 3 GjG, Art. 22 Abs. 1, 23 Abs. 2 MERG).

Abrufbar sind:

  • Name, Rufname und weitere Vornamen
  • Adresse
  • Konfession
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Zivilstand
  • Heimatort oder bei Ausländerinnen und Ausländern Nationalität
  • Aufenthalts- oder Niederlassungsstatus
  • Zuzugsdatum
  • Wegzugs- oder Todesdatum
  • Zuzugsort
  • Wegzugs- oder Todesort
  • Errichtung oder Aufhebung einer umfassenden Beistandschaft mit Name und Adresse der zuständigen Vertretung
  • Anzahl der Kinder unter sechzehn Jahren, deren Konfession unbekannt ist
  • Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen
  • Amtliche Wohnungsnummer
  • Stimm- und Wahlrechte im Bund sowie nach kantonalem und kommunalem Recht
  • Stimm- und Wahlrechte in Angelegenheiten der anerkannten kirchlichen Körperschaften
  • Vorliegen von Stimmausschlussgründen

Die Kirchgemeinden erhalten aus dem Einwohnerregister Angaben, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder bzw. zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen (§ 15 Abs. 2 KiG).

Erfüllung kirchlicher Aufgaben

Sowohl die kantonalen kirchlichen Körperschaften als auch die Kirchgemeinden erhalten aus dem Einwohnerregister Angaben, die sie zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen (§ 15 Abs. 1 und 2 KiG).

Religionsunmündige Kinder/konfessionsfremde Familienmitglieder

Bei religionsunmündigen Kindern, bei denen keine Meldung über ihre Konfessionszugehörigkeit vorliegt, teilt dies die Einwohnerkontrolle jener staatlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft mit, der ein Elternteil angehört (§ 4 Abs. 2 Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden). Gehören beide Elternteile unterschiedlichen Konfessionen an, teilt die Einwohnerkontrolle dies beiden Kirchen oder Religionsgemeinschaften mit. Diese sind damit in der Lage, die Konfessionszugehö-rigkeit des Kindes beim jeweiligen Elternteil zu erfragen.

Über konfessionsfremde Familienmitglieder (Ehepartnerin oder Ehepartner, Kinder) dürfen im Rahmen der systematischen (d.h. regelmässigen und ohne konkreten Anlass erfolgenden) Datenbekanntgabe keine Angaben weitergegeben werden. Im Einzelfall können die Kirchen zur Erfüllung ihrer Aufgaben (z.B. Seelsorgetätigkeit) solche Angaben im Rahmen von Amtshilfe anfragen (siehe unter Amtshilfe).

§ 15 KiG
§ 7 Abs. 3 GjG
§ 3 Abs. 2 Kirchliches Datenschutz-Reglement
§ 4 Abs. 2 Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden
§ 22 f. MERG