Da­ten­schutz­auf­si­cht bei den Ge­rich­ten

Die Datenschutzbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die Datenbearbeitung der öffentlichen Organe des Kantons Zürich. Der Kantonsrat und die Gerichte sind von dieser Aufsicht ausgenommen, weil sonst die Gewaltentrennung nicht eingehalten werden würde. Die Ausnahme von der Aufsicht war Thema einer Anfrage, die ein Bezirksgericht betraf.

Eine Person gelangte an die Datenschutzbeauftragte. In einem Urteil des Bezirksgerichts wurde ihr Beziehungsstatus zu einer Partei des Verfahrens erwähnt und damit der Gegenpartei und der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Person war besorgt über diese Bekanntgabe ihrer Daten, die sie als unverhältnismässig betrachtete. Sie war nicht Partei im Verfahren und konnte nicht den Rechtsmittelweg beschreiten.

Die Datenschutzbeauftragte verwies die Person an die Aufsichtsinstanz des Gerichts. Jedoch war unklar, wer die Aufsicht über die Datenbearbeitung der Gerichte im Kanton Zürich ausübt. Die Weisung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz erwähnt, dass die Gerichte selbst für die Einrichtung einer Aufsichtsinstanz verantwortlich sind. Die Datenschutzbeauftragte kontaktierte die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts. Das Bezirksgericht klärte die Frage mit dem Obergericht. Die Verwaltungskommission des Obergerichts ist die zuständige Aufsichtsinstanz über die Gerichte im Kanton Zürich.