Nicht al­les, was prak­tisch ist, ist auch er­lau­bt

Seit 2021 besteht im Kanton Zürich eine Bienenfachstelle. Sie erarbeitet und koordiniert Massnahmen zur Förderung der Honig- und Wildbienen und stellt Informationen dazu bereit. Der Auftrag zur Führung der Bienenfachstelle ging für drei Jahre an eine Interessengemeinschaft von Bienenfreundinnen und Bienenfreunden. Auf der einen Seite steht die Begeisterung für das Thema, auf der anderen Seite stehen die Vorgaben des öffentlichen Rechts.

Die Datenschutzbeauftragte führte drei Beratungen durch zur Tätigkeit der Bienenfachstelle, die miteinander zusammenhingen. Sie zeigten die Herausforderungen auf, die sich daraus ergeben, wenn eine private Interessengemeinschaft staatliche Aufgaben übernimmt.

Die Bienenfachstelle verlangte von einem kantonalen Amt die Informationen über Bienenvölker und die Standorte der Bienenstände. Das Amt zögerte mit der Herausgabe, weil die Sachinformationen mit Personendaten verknüpft waren. Die Bienenfachstelle wandte sich darauf an die Datenschutzbeauftragte. Andererseits wandten sich Privatpersonen aus Imkerkreisen an die Datenschutzbeauftragte, weil die Bienenfachstelle Namen und Adressen der Imkerinnen und Imker sowie weitere Informationen zu ihrer Tätigkeit über den GIS-Browser im Internet veröffentlichen wollte.

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Die Bekanntgabe von Personendaten im GIS-Browser und damit im Internet ist nicht notwendig, damit die Bienenfachstelle ihre Aufgabe erfüllen kann. Sie ist deshalb auch nicht erlaubt.

Ein privater Verein, der im Rahmen eines Auftrags öffentliche Aufgaben erfüllt, gilt als öffentliches Organ im Sinne des Gesetzes über die Information und den Datenschutz. Deshalb kann die Interessengemeinschaft für die Tätigkeit der Bienenfachstelle Amtshilfe in Anspruch nehmen, jedoch nur im Einzelfall und nur, wenn es die Informationen benötigt, um die Aufgabe erfüllen zu können. Die Bearbeitung von Personendaten ist zulässig, wenn eine rechtliche Grundlage vorliegt und sie für die Zweckerreichung geeignet und erforderlich und somit verhältnismässig ist.

Die Integration der Informationen im GIS-Browser könnte praktisch sein, um schnell einen Überblick über die Standorte der Bienenvölker und weitere Informationen zu bekommen. Die Bekanntgabe im Internet ist jedoch nicht notwendig, damit die Bienenfachstelle ihre Aufgabe erfüllen kann. Sie ist deshalb auch nicht erlaubt.

Allerdings wies die Datenschutzbeauftragte darauf hin, dass Personendaten im GIS-Browser nicht für die Öffentlichkeit freigeschaltet werden müssen. Sie können auch nur einem engeren Nutzerkreis mit spezieller Berechtigung zugänglich gemacht werden.