Dau­er­über­wa­chung im Iso­la­ti­ons­zim­mer von Pfle­ge­hei­men

Ein Pflegeheim installierte im Isolationszimmer eine dauerhafte Videoüberwachung. Die Aufnahmen wurden in Echtzeit sowohl auf einen grossen Bildschirm im Stationszimmer als auch auf die Mobiltelefone der Pflegedienstleitenden sowie der Heimleitung übertragen.

Beim betroffenen Isolationszimmer handelte es sich um einen kleinen Raum, der dem Schutz der dort wohnenden Person selbst sowie Dritter dient. Die Videoüberwachung umfasste den gesamten Raum, also auch den Toilettenbereich. Die Datenschutzbeauftragte schätzte die dauerhafte Videoüberwachung generell als einen schwerwiegenden Eingriff ein. Erschwerend kam hinzu, dass es sich bei dieser Art der Videoüberwachung um die Aufnahme einer heimbewohnenden Person in ihrem Alltag handelte. Solche Personen befinden sich in einer vulnerablen Situation und können ungewollt tiefe Einblicke in ihre Privatsphäre geben. Die Überwachung des Toilettenbereichs stellte einen Eingriff in die Intimsphäre der betroffenen Person dar. Diese Faktoren berücksichtigte die Datenschutzbeauftragte bei der Verhältnismässigkeitsprüfung.

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Die Datenschutzbeauftragte schätzte die dauerhafte Videoüberwachung generell als einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre der Heimbewohnenden ein.

Eine dauerhafte Videoüberwachung des Isolationszimmers erscheint als grundsätzlich geeignet für den Schutz aller Beteiligten. Die Erforderlichkeit einer solchen Massnahme ist jedoch zweifelhaft. Es ist durch das Heim zu klären, inwiefern eine solche Überwachung die Sicherheit der betroffenen Personen tatsächlich besser sicherstellen kann als beispielsweise der bereits im Pflegeheim etablierte Kontrollgang von Mitarbeitenden oder der Einsatz von Raumsensoren. Eine zeitliche Beschränkung der Videoüberwachung auf gefährliche Situationen wäre ein milderes Mittel. Die dauerhafte Überwachung eines Isolationszimmers ist deshalb in aller Regel nicht erforderlich. Weiter kam die Datenschutzbeauftragte zum Schluss, dass eine solche Überwachung für die betroffene Person grundsätzlich nicht zumutbar ist: Die Überwachung des Toilettenbereichs ist aufgrund des Eingriffs in die Intimsphäre an besondere Voraussetzungen geknüpft. Diese darf nur stattfinden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Sie ist allenfalls ausschliesslich in einer absoluten Ausnahmesituation zulässig. Die Videoüberwachung im vorliegenden Fall war somit nicht verhältnismässig.

Darüber hinaus hat die Datenschutzbeauftragte auf weitere Grundsätze des Datenschutzrechts hingewiesen. So gelten die Prinzipien der Datenminimierung, der Vertraulichkeit und der Zweckbindung. Es dürfen deshalb nur diejenigen Personen Zugang zu einer solchen Videoüberwachung haben, für die der Zugriff auch unmittelbar notwendig ist. Dazu zählt grundsätzlich nur das ärztliche und pflegerische Personal vor Ort, das für die Betreuung und Behandlung der Bewohnenden zuständig ist. Ein Zugriff via Mobiltelefon der Heimleitung widerspricht diesen Grundsätzen, sofern diese nicht direkt für die Betreuung der betroffenen Person zuständig ist. Zudem wurden die Personendaten, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, durch die Übertragung auf einen grossen Bildschirm im Stationszimmer sowie auf die Mobiltelefone der Heimleitung einem grossen Risiko ausgesetzt. Dabei war für die Datenschutzbeauftragte nicht ersichtlich, weshalb eine derartig grossflächige Übertragung notwendig war. Das Prinzip der Datensparsamkeit erfordert, dass nicht notwendige Übertragungen verhindert werden.