Meldeformular für die Haltung von Rottweilern
Seit Anfang 2025 unterliegt die Haltung von Rottweilern im Kanton Zürich neuen Regeln. Wer einen solchen Hund halten will, muss ein detailliertes Gesuchsformular beim kantonalen Veterinäramt einreichen.
Halterinnen und Halter von Rottweilern meldeten sich bei der Datenschutzbeauftragten mit dem Bedenken, dass eine Beantwortung der Fragen im Formular zu tiefe Einblicke in ihr Privatleben gewähren würde. Gefragt wurde neben der Identität der Halterin oder des Halters auch nach dem Arbeitgeber, der Wohnsituation, einer Liste aller Personen mit regelmässigem Kontakt zum Hund und danach, welche Personen mit dem Tier spazieren gehen. Ein derartiger Katalog verletze nach Ansicht der betroffenen Personen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie die informationelle Selbstbestimmung. Weder für die Frage, ob sie als Halterinnen und Halter geeignet sind, noch für die Überprüfung, wie hoch das Gefährdungspotenzial ihres Hundes ist, sei der Fragekatalog geeignet und erforderlich.
Ob die Fragen in ihrer Art und ihrem Umfang geeignet und erforderlich sind, hat das Veterinäramt als vollziehendes öffentliches Organ selbst einzuschätzen. Es trägt die Verantwortung für die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.
Die Datenschutzbeauftragte trat in Kontakt mit dem Veterinäramt, dem für den Vollzug des Hundegesetzes verantwortlichen öffentlichen Organ. Ob die Fragen in ihrer Art und ihrem Umfang geeignet und erforderlich sind, hat das Veterinäramt als vollziehendes öffentliches Organ selbst einzuschätzen. Es trägt die Verantwortung für die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Die Datenschutzbeauftragte beriet das Veterinäramt dahingehend, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit den datenschutzrechtlichen Interessen der betroffenen Hundehalterinnen und Hundehalter im Rahmen einer Interessenabwägung gegenüberzustellen sind. Dort, wo der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Vollzug der Hundegesetzgebung überwiege, dürfe das Veterinäramt in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen. Die Verantwortung dieser Interessenabwägung liegt dabei beim Veterinäramt. Das Veterinäramt darf nur jene Personendaten mit dem Formular erheben, die zwingend für die Erfüllung der Hundegesetzgebung notwendig sind.
So erläuterte die Datenschutzbeauftragte, dass die Angabe des Arbeitgebers nicht als freiwillig deklariert werden darf. Entweder sei diese Angabe für die Beurteilung des Gesuchs der betroffenen Hundehalterinnen und Hundehalter notwendig und gehöre zwingend in das Formular, oder sie sei nicht notwendig. In diesem Fall dürfe sie keinen Eingang in das Formular finden. Eine solche Abwägung sei durch das Veterinäramt für jede einzelne Frage vorzunehmen. Das Veterinäramt legte der Datenschutzbeauftragten dar, inwiefern die Beantwortung sämtlicher Fragen im Katalog notwendig sei, um sowohl die Eignung der Halterin oder des Halters als auch das Risikopotenzial des Hundes zu eruieren. Nur die ganzheitliche Betrachtung der im Formular geforderten Angaben erlaube es dem Veterinäramt, die mit dem Hundegesetz und der dazugehörigen Hundeverordnung übertragenen Aufgaben vollständig und wirksam auszuüben und einen angemessenen Entscheid über die Bewilligung des Gesuches zu fällen.