Externe Gesundheitsdienstleistungen im Pflegeheim
Die multidisziplinäre Betreuung betagter und mobilitätseingeschränkter Personen birgt Herausforderungen. Im Pflegealltag werden häufiger ergänzende Behandlungen wie Physiotherapie vor Ort im Pflegeheim erbracht. Dabei kann es angezeigt sein, dass Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten über bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen informiert werden. Gleichzeitig untersteht das Pflegepersonal dem Berufsgeheimnis.
Im Jahr 2025 hat sich ein Pflegeheim an die Datenschutzbeauftragte gewandt und sich zu den datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für die regelmässige Erbringung von Physiotherapie vor Ort informiert. Konkret standen der Zugang der Physiotherapiepraxis zur Pflegedokumentationssoftware des Heims sowie die dort gemeinsam verwaltete Dokumentation der Pflege und der Physiotherapiebehandlung im Fokus. Dieses Vorgehen würde eine Bekanntgabe besonderer Personendaten und eine Durchbrechung des Berufsgeheimnisses bedeuten. Für diese Konstellation wäre eine ausreichende gesetzliche Grundlage notwendig.
Die Datenschutzbeauftragte hat dem Pflegeheim die Option aufgezeigt, den Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten eine so umrissene und damit klar beschränkte Auskunft zu einzelnen Heimbewohnenden zu geben.
Die Datenschutzbeauftragte hat das Pflegeheim darüber informiert, dass für einen umfassenden Zugang und die gemeinsame Führung der Pflege- und Therapiedokumentation eine entsprechende Grundlage fehlt. Zum Wohl der behandelten Person besteht jedoch im Anwendungsbereich des Patientinnen- und Patientengesetzes die gesetzliche Vermutung, dass vor- und nachbehandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie in geeigneter Weise auch andere weiterbehandelnde Personen über den Gesundheitszustand rechtzeitig zu informieren sind, sofern sich die betroffene Person nicht dagegen ausspricht. Die Datenschutzbeauftragte hat dem Pflegeheim daher die Option aufgezeigt, den Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten eine so umrissene und damit klar beschränkte Auskunft zu einzelnen Heimbewohnenden zu geben. Zu beachten ist dabei das Prinzip der Verhältnismässigkeit: Das Heim ist verpflichtet, nur diejenigen Daten weiterzugeben, die für die Physiotherapie erforderlich sind.