Neues Gesundheitsgesetz aus Sicht des Datenschutzes
Im Oktober 2025 wurde die Vernehmlassung zum zweiten Vorentwurf zur Totalrevision des Gesundheitsgesetzes (VE-GesG) durchgeführt. Die Datenschutzbeauftragte hatte sich bereits zum ersten Vorentwurf geäussert. Ein Teil dieser Stellungnahme fand Eingang in den zweiten Vorentwurf.
Die Datenschutzbeauftragte hatte sich bereits zum ersten Vorentwurf geäussert. Ein Teil dieser Stellungnahme fand Eingang in den zweiten Vorentwurf.
Der erste Vorentwurf sah an einigen Stellen vor, dass die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen und -unterlagen auf Verordnungsstufe vereinfacht werden sollte. Auch die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen der Meldepflicht zur Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht sollte im Verordnungsrecht vereinfacht werden. In beiden Situationen hätten damit unter Umständen besondere Personendaten bekannt gegeben werden können. Die systematische Bekanntgabe von besonderen Personendaten bedingt allerdings einer rechtlichen Grundlage in einem Gesetz. Die Gesundheitsdirektion hat die entsprechenden Stellen der Erläuterungen zum VE-GesG verworfen, was die Datenschutzbeauftragte begrüsst.
Daneben fanden auch die Ausführungen zur Einschränkung des Einsichts- und Herausgaberechts bei Patientendokumentationen Eingang in den neuen VE-GesG. Während der erste Vorentwurf vorsah, dass eine Einschränkung bei erheblichen öffentlichen Interessen möglich sein sollte, sieht die aktuelle Version vor, dass die entgegenstehenden Interessen überwiegen müssen. Damit wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. Die Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nur zulässig, wenn sie zumutbar ist.
Bei den Punkten, bei denen die Datenschutzbeauftragte Verbesserungsbedarf sah, wurde die Gesundheitsdirektion entsprechend beraten.
So wurde darauf hingewiesen, dass der VE-GesG eine Kostenpflicht ab dem zweiten Zugangsgesuch zur eigenen Patientendokumentation vorsieht. Das Recht auf Einsicht in die eigene Patientendokumentation ergibt sich unmittelbar aus dem verfassungsmässigen Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es darf deshalb nicht grundsätzlich an eine Kostenfolge geknüpft werden.
Im Rahmen der Aufsichtsbefugnisse soll es den Aufsichtsbehörden erlaubt sein, die Räumlichkeiten, die der Ausübung gesundheitsrelevanter Tätigkeiten dienen, zu betreten und zu durchsuchen. Der erste Vorentwurf sah dabei explizit ein Recht auf Einsicht in Patienten- und Klientendaten vor. Diese explizite Nennung wurde im zweiten VE-GesG gestrichen, wäre aber aufgrund des Legalitätsprinzips zu begrüssen. Die dem Berufsgeheimnis unterstellten Personen sollten ausserdem gegenüber der Gesundheitsdirektion als Aufsichtsorgan von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. Zwar ist es sachgerecht, dass im Fall einer Untersuchung das Berufsgeheimnis gegenüber der Aufsichtsbehörde durchbrochen werden kann. Jedoch hielt bereits das Bundesgericht fest, dass diese Durchbrechung im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips auf die notwendigen Fälle zu beschränken ist. Die gesetzliche Bestimmung sollte das Verhältnismässigkeitsprinzip deshalb auch reflektieren.
Im Rahmen der Digitalisierung ist ausserdem eine Standardisierung des Datenaustauschs vorgesehen. Auch in diesem Zusammenhang muss dem Datenschutz ausreichend Rechnung getragen werden. Für den Datenaustausch und die gemeinsame Bearbeitung ist eine Rechtsgrundlage notwendig. Sollen besondere Personendaten ausgetauscht oder bearbeitet werden, ist eine Regelung in einem Gesetz notwendig, während für die übrigen Personendaten eine Grundlage in einer Verordnung ausreicht.
Der VE-GesG sieht vor, dass sich verschiedene Behörden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personendaten gegenseitig bekannt geben dürfen. Diese Regelung allein stellt jedoch noch keine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Es bedarf jeweils einer ergänzenden Bestimmung, welche die Aufgaben umschreibt. Nur wenn die Datenbekanntgabe einer gesetzlich umschriebenen Aufgabenerfüllung dient, dürfen Daten auch bekannt gegeben werden.
Der VE-GesG sieht zudem ein Recht vor, alle Wahrnehmungen, die für einen Bewilligungsentzug oder die Anordnung einer disziplinarischen Massnahme relevant sein könnten, an Behörden des Bundes und anderer Kantone zu melden. Die Meldung ohne rechtskräftige Entscheide hat erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen, die Richtigkeit der Meldung ist in diesem Stadium noch gar nicht geklärt. Die Bestimmung ist daher mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Für die Weitergabe nach rechtskräftigen Entscheidungen sieht der VE-GesG eine eigene Rechtsgrundlage vor. Ausserdem können bereits heute im Einzelfall ohne gesetzliche Grundlage Personendaten bekannt gegeben werden, wenn dies zur Abwehr einer drohenden Gefahr für Leib und Leben unentbehrlich oder zum Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter notwendig ist.
Der VE-GesG sieht des Weiteren eine neue Bestimmung vor, welche das gesundheitliche Monitoring erlauben soll. Die Bestimmung dazu knüpft in Abweichung beispielsweise zum Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) nicht am Begriff der übertragbaren Krankheit, sondern am Begriff des Gesundheitszustands an. Damit ist der Zweck der Datenbearbeitung ungenügend umschrieben. Sollen übertragbare Krankheiten überwacht werden, ist dies so festzuhalten. Geht die Zwecksetzung darüber hinaus, sollte sie zumindest in den Grundzügen festgehalten werden.
Ausserdem wird eine Rechtsgrundlage für eine Vermittlungsplattform geschaffen. Diese soll Gesundheitsfachpersonen und Einrichtungen an behandlungsbedürftige Personen vermitteln. Solche Plattformen können die Effizienz erheblich steigern, schaffen aber auch viele zusätzliche Personendaten. Im Rahmen der Umsetzung muss deshalb darauf geachtet werden, dass das den Betroffenen zustehende Zugangsrecht gewährt werden kann und dass die Datenbearbeitung weiterhin nachvollziehbar bleibt. Aus grundrechtlicher Sicht ist von besonderer Bedeutung, dass eine Pflicht zur Registrierung nur zulässig ist, wenn der freie, diskriminierungsfreie Zugang zu Behandlungen effektiv sichergestellt wird und die Datenbeschaffung nicht ausufernd oder unverhältnismässig komplex ist.