An­pas­sun­gen im Kin­des- und Er­wach­se­nen­schutz­recht

Die Datenschutzbeauftragte hat im Rahmen der Vernehmlassung zu Anpassungen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Stellung genommen.

Mit der geplanten Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sollen neu Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände nach Beendigung der Massnahme die Akten der verbeiständeten Personen, analog der für die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) geltenden Frist, während 50 Jahren aufbewahren. Diese Aufbewahrungsfrist soll neu auch für nach Abschluss des Mandates der zuständigen KESB übergegebene Akten von privaten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern gelten.

Für Unterlagen von untergeordneter Bedeutung, insbesondere Buchungs- und Rechnungsbelege, Bankauszüge, Versicherungsunterlagen, Steuerunterlagen und Abrechnungen der Sozialversicherungen, wird eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von 15 Jahren vorgesehen.

Die Datenschutzbeauftragte begrüsste die geplante, analog für die Akten der KESB geltende, Aufbewahrungsfrist von 50 Jahren für Akten der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände. Auch die verkürzte Frist für Unterlagen von untergeordneter Bedeutung hält sie für sachlich gerechtfertigt.

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Die Datenschutzbeauftragte begrüsste die geplante, analog für die Akten der KESB geltende, Aufbewahrungsfrist von 50 Jahren für Akten der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände.

Mit der geplanten Revision soll zudem gesetzlich festgelegt werden, dass sich die Akteneinsicht nach abgeschlossenem Verfahren der KESB nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) richtet und nicht nach der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte. Damit sollen Entscheide der KESB, mit denen sie den Zugang zur Information verweigert, einschränkt oder aufschiebt, auf dem verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können. Dieser führt über den Bezirksrat an das kantonale Verwaltungsgericht. Die Datenschutzbeauftragte wies darauf hin, dass dies bereits im IDG geregelt und die Anpassung somit nicht notwendig sei.

Schliesslich soll mit der geplanten Revision neu für Informationszugangsgesuche in Akten der verbeiständeten Personen des Erwachsenenschutzes nach abgeschlossenen Verfahren, analog des Kindesschutzes, auch die KESB zuständig sein. Die Berufsbeistandschaften sollen an sie gerichtete Gesuche zusammen mit den entsprechenden Akten der zuständigen KESB übermitteln. Die Datenschutzbeauftragte begrüsste diese Anpassung.