Bekanntgabe von Gesundheitsdaten von Schülerinnen und Schülern bei einem Schulwechsel oder -übertritt
Kommt es zu einem Schulwechsel oder -übertritt von Schülerinnen und Schülern, stellt sich die Frage, welche Informationen die (bisherige) Schule an die neue Schule bekanntgeben darf.
Bei einem Schulwechsel oder -übertritt gibt die bisherige Schule der neuen Schule die für die Aufnahme notwendigen Personendaten und besonderen Personendaten von Schülerinnen und Schülern bekannt. Für diese Bekanntgabe im Rahmen des Schulwechsels oder -übertritts besteht eine Rechtsgrundlage.
Die Bekanntgabe hat unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu erfolgen. Verhältnismässig ist eine Datenbekanntgabe an die neue Schule, wenn sie geeignet und erforderlich ist für die Aufgabenerfüllung der neuen Schule und ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und der Datenbearbeitung besteht. Dies ist beispielsweise für die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die neue Schule der Fall.
Neben Personendaten wie Vorname, Name, Adresse, Geschlecht, Heimatort, Muttersprache und Geburtsdatum sowie auch Angaben über die Inhaber der elterlichen Sorge darf die bisherige Schule der neuen Schule auch besondere Personendaten wie Informationen über die Gesundheit (ärztliche Schülerkarte oder Zahnkontrollheft) bekannt geben, da diese Informationen für die schulischen Belange geeignet und notwendig sind.
In diesen Fällen ist das Berufsgeheimnis von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen zu beachten.
Eine Besonderheit ergibt sich bei der Bekanntgabe von schulpsychologischen Informationen. In diesen Fällen ist das Berufsgeheimnis von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen zu beachten. Oft kommt es vor, dass bei einem Schulwechsel oder -übertritt die Weitergabe von schulpsychologischen Berichten verlangt wird. Der schulpsychologische Dienst erstellt den Bericht grundsätzlich nach einer schulpsychologischen Abklärung. Wurde diese Abklärung aufgrund eines gemeinsamen Auftrages der Schule mit den Eltern eines Kindes vorgenommen, müssen die Eltern vorgängig über die Bekanntgabe der schulpsychologischen Informationen informiert werden. Nach deren Einwilligung in die Weitergabe kann ein schulpsychologischer Bericht allen Auftraggebenden und dem neu zuständigen Dienst zugestellt werden. Damit willigen die Eltern als gesetzliche Vertreter des betroffenen Kindes auch in die Offenbarung des dem Berufsgeheimnis unterstehenden Berichts ein.
Wenn keine Einwilligung der Eltern vorliegt, können spezifische Angaben aus den Berichten (wie weiterzuführende Massnahmen) gestützt auf die oben erwähnte Rechtsgrundlage der neuen Schule bekannt gegeben werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die neue Schule die Angaben für ihre Aufgabenerfüllung benötigt.
Falls die schulpsychologische Abklärung hingegen nur im Auftrag der Schulpflege erfolgte, kann der schulpsychologische Dienst seinen gesamten Bericht im Rahmen der Amtshilfe der neuen Schule bekanntgeben. Zusätzlich müsste eine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die zuständige Behörde erteilt werden.
Welche Unterlagen bei einem Schulwechsel oder -übertritt zwischen den Schulen ausgetauscht werden dürfen, ist im Einzelfall durch die betreffenden Schulen zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass vor der Datenbekanntgabe eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Kindes und der zu erfüllenden Aufgabe der Schule vorzunehmen ist.