Wann dür­fen Ärz­tin­nen und Ärz­te Pa­ti­en­ten­da­ten an die Po­li­zei be­kannt­ge­ben?

Die Datenschutzbeauftragte beriet 2024 diverse Spitäler bei der Frage, ob Ärztinnen und Ärzte Personendaten von Patientinnen und Patienten an die Polizei bekanntgeben dürfen. Dabei zeigte sich, dass häufig unklar ist, wann Angaben über Patientinnen und Patienten an Strafbehörden mitgeteilt werden müssen und wann dies nicht erlaubt ist.

Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Hilfspersonen unterliegen dem Berufsgeheimnis. Dieses gilt gegenüber allen Personen mit Ausnahme der Patientin oder des Patienten selbst. Das Berufsgeheimnis ist auch über deren Tod hinaus zu wahren. Für die Durchbrechung der Schweigepflicht braucht es eine explizite gesetzliche Grundlage, die zur Bekanntgabe von Personendaten ermächtigt oder verpflichtet. Alternativ kann im Einzelfall vorgängig die informierte Einwilligung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten eingeholt werden oder eine Entbindung von der Gesundheitsdirektion eingeholt werden. Ausserhalb dieser Möglichkeiten macht sich eine Ärztin oder ein Arzt beziehungsweise ihre Hilfsperson strafbar, wenn sie Patientendaten bekanntgibt.

Es gibt wenige gesetzliche Bestimmungen, die den Ärztinnen und Ärzten die Pflicht auferlegen, Strafbehörden zu kontaktieren und Daten über Patientinnen und Patienten bekanntzugeben. Kommt es beispielsweise zu einem Todesfall infolge einer Fehlbehandlung oder ist die Ursache unklar, müssen die Ärztinnen und Ärzte den aussergewöhnlichen Todesfall den Strafverfolgungsbehörden melden. Gleiches gilt für den Tod einer Patientin oder eines Patienten nach einem Unfall oder bei Suizid.

Weiter muss das Spital immer Meldung an die Polizei machen, wenn bei Patientinnen und Patienten ernsthafte Anzeichen von gefährlichen übertragbaren Krankheiten an Menschen und Tieren bestehen. Dies soll verhindern, dass es zu einer Epidemie kommt und Infektionsquellen möglichst früh isoliert werden können.

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Für die Durchbrechung der Schweigepflicht braucht es eine explizite gesetzliche Grundlage, die zur Bekanntgabe von Personendaten ermächtigt oder verpflichtet.

Bestehen Anzeichen auf eine Straftat, die nicht unter einen Todesfall infolge Fehlbehandlung, Unfall oder Selbsttötung fällt, ist die Situation schwieriger zu beurteilen. Liegt beispielsweise eine schwere Körperverletzung vor oder bestehen Hinweise auf Sexualdelikte, kann die Ärztin oder der Arzt eine Meldung an die Polizei und die Opferhilfe machen. Es handelt sich in diesen Fällen jedoch um ein Melderecht und keine Pflicht. Die Ausübung von Rechten ist immer mit einem Ermessensspielraum verbunden: Es liegt in der Verantwortung der Ärztin oder des Arztes, ob eine Meldung erfolgen soll oder nicht. Eine solche Entscheidung ist für Ärztinnen und Ärzte im hektischen Spitalalltag schwierig zu fällen und sie laufen Gefahr, ihre ärztliche Schweigepflicht zu verletzen, wenn die Patientin oder der Patient nicht einwilligt oder einwilligen kann. In diesen Fällen wird oft eine Entbindung vom Berufsgeheimnis bei der Gesundheitsdirektion eingeholt.

Wenn Strafbehörden gegen Patientinnen und Patienten in einem Spital ermitteln, gelten die Regeln der Strafprozessordnung. Für Durchsuchungen muss die Polizei beispielsweise einen entsprechenden Befehl vorweisen können, der die Patientin oder den Patienten und seine Räumlichkeiten konkret nennt. In dringenden Fällen kann der Befehl mündlich erfolgen, ansonsten gilt das Schriftformerfordernis.

Möglicherweise erhebt ein Spital Strafanzeige gegen eine Patientin oder einen Patienten. Müssen dafür Patientendaten an die Strafbehörden bekanntgegeben werden, ist die Entbindung von der Gesundheitsdirektion einzuholen.