Wei­ter­ga­be von Pa­ti­en­ten­da­ten an die Seel­sor­ge ge­setz­lich vor­ge­se­hen

Eine Gesundheitsinstitution kontaktierte die Datenschutzbeauftragte bezüglich der Handhabung der seelsorgerischen Betreuung im Klinikalltag. 

Konkret stand ihre Meldung von neuen und potenziell zu betreuenden Patientinnen und Patienten an die Spitalseelsorge zur Diskussion. Da damit Angaben zur jeweiligen Konfession gemacht werden und zudem sichtbar wird, dass ein medizinisches Behandlungsverhältnis besteht, handelt es sich um eine Bekanntgabe von besonderen Personendaten.

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Die gesetzliche Bestimmung zur Seelsorge in Zürcher Spitälern stellt eine hinreichende Grundlage für die Bekanntgabe von Angaben zu neuen Patientinnen und Patienten an die jeweilige Seelsorge dar.

Die gesetzliche Bestimmung zur Seelsorge in Zürcher Spitälern stellt eine hinreichende Grundlage für die Bekanntgabe von Angaben zu neuen Patientinnen und Patienten an die jeweilige Seelsorge dar. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips ist jedoch darauf zu achten, dass nur diejenigen Angaben bekanntgegeben werden, die für die Besuchsplanung notwendig sind. Davon unangetastet bleibt die Entscheidungsfreiheit der Patientinnen und Patienten, seelsorgerische Unterstützungsangebote anzunehmen oder abzulehnen.