Datenschutzaspekte beim Pilotbetrieb justitia.swiss
Ab 2026 werden auch öffentliche Organe des Kantons Zürich für ihre Justizverfahren die Schweizer E-Justizplattform justitia.swiss einsetzen. Dazu wurden kantonale Rechtsgrundlagen angepasst oder geschaffen. Die Datenschutzbeauftragte hat sich bei den entsprechenden Rechtsetzungsarbeiten regelmässig eingebracht. Für den seit Anfang des Jahres 2024 angelaufenen Pilotbetrieb hat sie ausserdem geprüft, ob eine Vorabkontrolle durchzuführen ist. Sie kam zum Schluss, dass die Datenschutzaspekte aufgrund der Zuständigkeitenregelung durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu prüfen sind.
Mit dem Ziel, die Schweizer Justiz in die digitale Zukunft zu führen, haben die eidgenössischen Gerichte und die kantonalen Straf- und Justizvollzugsbehörden das Pilotprojekt Justitia 4.0 initiiert. Der elektronische Rechtsverkehr soll für Anwältinnen und Anwälte sowie für die in einem Verfahren beteiligten Behörden obligatorisch werden. Damit alle an einem Justizverfahren beteiligten Parteien mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden Daten austauschen können, wurde mit justitia.swiss eine zentrale E-Justizplattform aufgebaut. Sie wird mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) schweizweit eingeführt. Über die cloudbasierte E-Justizplattform werden Verfahrensakten mit Personendaten und weiteren potenziell sensitiven Inhalten ausgetauscht. In justitia.swiss werden zudem weitere Personendaten wie beispielsweise Nutzendendaten bearbeitet.
Im Kanton Zürich wurden dazu Anpassungen im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vorgenommen sowie eine Verordnung über elektronische Verfahrenshandlungen (VeVV) erlassen, die 2026 in Kraft treten werden. In beiden Rechtsetzungsprojekten hat die Datenschutzbeauftragte mehrmals Stellung genommen und sich mit dem Projektteam ausgetauscht. Dabei konnten zentrale Aspekte des Datenschutzes und der Informationssicherheit eingebracht werden. Einige Hinweise der Datenschutzbeauftragten wurden im Vernehmlassungsentwurf der VeVV nicht berücksichtigt, flossen aber in den Vernehmlassungsentwurf für das Gesetz über digitale Basisdienste (GEB) ein: Unter anderem brachte die Datenschutzbeauftragte vor, dass für die Bearbeitung von besonderen Personendaten eine Regelung in einem formellen Gesetz notwendig ist und ein materielles Gesetz wie die VeVV dafür nicht ausreicht. Gleiches wurde für die Rechtsgrundlagen betreffend den Webzugang zu elektronischen Behördenleistungen sowie der vom Bund betriebenen Authentifizierungsdienste vorgebracht, wonach entsprechende Rechtsgrundlagen in einem Gesetz im formellen Sinne wie dem GEB vorzusehen sind.
Ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) wird die Plattform im Aufsichtsbereich des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) sein, weshalb die Datenschutzbeauftragte davon absah, eine eigene Vorabkontrolle durchzuführen.
Bis zum Inkrafttreten der Erlasse zum elektronischen Geschäftsverkehr finden in den Kantonen verschiedene Pilotversuche statt, um die Prozesse hinsichtlich der definitiven Einführung der Plattform zu überprüfen und Nutzerinnen und Nutzer an die Plattform zu gewöhnen. Im Kanton Zürich beteiligen sich das Verwaltungsgericht, ausgewählte Behörden und freiwillig teilnehmende Parteien an einem Pilotbetrieb, um erste Erfahrungen mit der Plattform zu sammeln. Der Pilotbetrieb wird von der Staatskanzlei koordiniert. Ab Inkrafttreten des BEKJ wird die Plattform im Aufsichtsbereich des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) sein, weshalb die Datenschutzbeauftragte davon absah, eine eigene Vorabkontrolle durchzuführen.