Anwendbarkeit privatrechtlicher Datenschutzbestimmungen für öffentliche Organe
Für öffentliche Organe im wirtschaftlichen Wettbewerb wird das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) sinngemäss angewendet. Die Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich übt jedoch die Aufsicht aus. Daraus ergeben sich für die betroffenen öffentlichen Organe die folgenden Pflichten gegenüber der Datenschutzbeauftragten: Öffentliche Organe im wirtschaftlichen Wettbewerb müssen der Datenschutzbeauftragten beispielsweise die Person der oder des Datenschutzberatenden nennen. Weiter sind der Datenschutzbeauftragten vorgängig die Datenschutzklauseln mitzuteilen, wenn das entsprechende öffentliche Organ Personendaten an Empfängerinnen oder Empfänger in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau bekannt gibt und sich dabei auf die Ausnahmeregelung gemäss Art. 16 Abs. 2 DSG stützt. Ausserdem ist eine geplante Bearbeitung der Datenschutzbeauftragten zur Vorabkonsultation vorzulegen, wenn die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ergibt, dass die Bearbeitung trotz den vorgesehenen Massnahmen ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hat. Schliesslich besteht eine Meldepflicht an die Datenschutzbeauftragte bei Verletzungen der Datensicherheit, sofern sie voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führen.
Die Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich übt die Aufsicht für Organe im wirtschaftlichen Wettbewerb aus.