Ein­füh­rung neu­er di­gi­ta­ler Hilfs­mit­tel in Schu­len

Möchte eine Schule neue digitale Hilfsmittel wie eine Software oder App einführen, hat sie vor dem Einsatz auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu prüfen.

Werden mit den geplanten digitalen Hilfsmitteln Personendaten bearbeitet, hat die Schule zunächst eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) vorzunehmen. Wird beispielsweise eine Schulaufgabe mittels einer Software oder App gelöst und können daraus Rückschlüsse auf eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler gezogen werden (auch durch Login-Daten), handelt es sich dabei um eine Bearbeitung von Personendaten. Mit der DSFA bewertet die Schule die Risiken für die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler, die mit der beabsichtigten Einführung des digitalen Hilfsmittels entstehen.

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Wird beispielsweise eine Schulaufgabe mittels einer Software oder App gelöst und können daraus Rückschlüsse auf eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler gezogen werden, handelt es sich dabei um eine Bearbeitung von Personendaten.

Werden mit der DSFA besondere Risiken für die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler identifiziert, unterbreitet die Schule das Vorhaben der Datenschutzbeauftragten zur Vorabkontrolle. Besondere Risiken liegen bei einem Vorhaben zur Einführung neuer digitaler Hilfsmittel beispielsweise dann vor, wenn es die Sammlung einer Vielzahl besonderer Personendaten betrifft oder mit dem Einsatz neuer Technologien (z.B. künstliche Intelligenz, KI) verbunden ist. Aufgrund der Art und der Häufigkeit der Nutzung sowie den abgefragten Inhalten kann ein Persönlichkeitsprofil eines Schulkindes entstehen. Bei einer Software für Lernförderung, die sämtliche Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler über einen längeren Zeitraum speichert und analysiert, können bei regelmässiger Nutzung Persönlichkeitsprofile und somit besondere Personendaten bearbeitet werden. Aber auch bereits mit der Eingabe von einzelnen Informationen über die Gesundheit oder die Religion in eine Schulverwaltungs-App werden besondere Personendaten bearbeitet.

Der Einsatz von digitalen Hilfsmitteln erfolgt meist unter Beizug eines Dienstleisters. In diesen Fällen liegt ein Bearbeiten im Auftrag vor, womit zudem die Voraussetzungen für das Bearbeiten im Auftrag zu prüfen und umzusetzen sind.