Ihr Recht auf Da­ten­sper­re

Einwohnerkontrollen, Gemeindesteuerämter und das Strassenverkehrsamt dürfen Personendaten ohne Weiteres an andere bekannt geben. Mit Datensperren können Sie dies verhindern.

Wel­che Per­so­nen­da­ten kann ich sper­ren las­sen?

Einzelne gesetzliche Bestimmungen sehen vor, dass öffentliche Organe Ihre Personendaten auf Gesuch voraussetzungslos, das heisst ohne Angabe von Gründen, an andere Personen bekannt geben dürfen.

Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde gibt Name, Vorname, Adresse und Datum von Zu- und Wegzug aus dem Einwohnerregister bekannt.

Das Gemeindesteueramt stellt auf Gesuch Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen von Privatpersonen bzw. den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital von Firmen aus.

Beim Strassenverkehrsamt erhalten Private den Namen und die Adresse von Fahrzeughaltern und -halterinnen.

Wenn Sie nicht möchten, dass diese Daten an andere herausgegeben werden, können Sie bei der Einwohnerkontrolle, dem Gemeindesteueramt und dem Strassenverkehrsamt eine Datensperre verlangen. Dann darf das öffentliche Organ Ihre Personendaten Privaten nicht mehr bekannt geben.

Die Datensperre wirkt nur gegenüber privaten Personen und Organisationen. Anderen öffentlichen Organen dürfen Ihre Personendaten trotzdem bekannt gegeben werden, wenn sie diese benötigen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

Wie kann ich mei­ne Per­so­nen­da­ten sper­ren las­sen?

Wenn Sie eine Datensperre errichten möchten, müssen Sie das dem betreffenden öffentlichen Organ schriftlich mitteilen. Sie müssen nicht begründen, weshalb Sie eine Datensperre möchten. Die Errichtung der Datensperre ist kostenlos.

Die Datenschutzbeauftragte stellt Ihnen ein Musterbrief zur Verfügung.

Wann wer­den die ge­sperr­ten Da­ten trotz­dem be­kan­nt ge­ge­ben?

Eine Datensperre kann in Ausnahmefällen durchbrochen werden. So gibt das öffentliche Organ einer Privatperson Ihre Personendaten trotz Sperre bekannt, wenn diese nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte Ihnen gegenüber hindert.

Beispielsweise wird eine Gemeinde einer Person, bei der Sie nachweislich Schulden haben, trotz Datensperre Ihren Wegzugsort oder Ihre Adresse bekannt geben. Dabei reicht es nicht, dass die gesuchstellende Person lediglich behauptet, dass eine Schuld besteht. Sie muss diese Behauptung mit einem Dokument wie einem unterschriebenen Vertrag, einem gerichtlichen Urteil oder einer Rechnung nachweisen.

Bei Begehren um Einsicht in das Einwohnerregister und das Fahrzeugregister steht es dem öffentlichen Organ frei, Sie als betroffene Person vor der Aufhebung der Datensperre anzuhören.

Verlangt eine Person einen Steuerausweis über Sie, muss Ihnen das Gemeindesteueramt vor der Aufhebung der Datensperre Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern.