Ak­ten­ein­si­cht

Ein­si­cht in Be­hör­den­ak­ten

Jede Person hat das Recht, in Behördenakten Einsicht zu nehmen. Vorbehalten bleiben überwiegende öffentliche (Geheimhaltung) oder private (Datenschutz) Interessen, die einer Einsichtnahme oder Veröffentlichung entgegen stehen.

Ver­zeich­nis der In­for­ma­ti­ons­be­stän­de

Jede Verwaltungseinheit veröffentlicht ein Verzeichnis ihrer Informationsbestände. Das Verzeichnis enthält eine Übersicht über die Aufgabenbereiche der jeweiligen Organisationseinheit (Registraturplan), Angaben über alle systematisch erschliessbaren Datensammlungen.