Bearbeiten von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle

Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden führen das Einwohnerregister und bearbeiten die Personendaten aller meldepflichtigen Personen. Sie erfassen die folgenden Identifikatoren und Merkmale:

  • AHV-Nummer nach Art. 50c AHVG;
  • Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename;
  • Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes;
  • Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart;
  • amtlicher Name und andere in Zivilstandsregistern beurkundete Namen einer Person;
  • alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
  • Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
  • Geburtsdatum und Geburtsort;
  • Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;
  • Geschlecht;
  • Zivilstand;
  • Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft (Evangelisch-reformierte Landeskirche, Römisch-katholische Kirche, Christkatholische Kirche, Israelitische Cultusgemeinde Zürich, Jüdische Liberale Gemeinde, unbekannt);
  • Staatsangehörigkeit;
  • bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;
  • Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
  • Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
  • bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;
  • bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat;
  • bei Umzug in der Gemeinde: Datum;
  • Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;
  • Todesdatum.

Auch Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen sowie die amtliche Wohnungsnummer werden im Einwohnerregister erfasst (§ 11 Abs. 2 lit. b und c MERG).

Zusätzlich werden gemäss § 7 MERV folgende weiteren Identifikatoren und Merkmale durch die Gemeinden erfasst:

  • Ehe oder eingetragene Partnerschaft;
  • Kindesverhältnisse;
  • Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die ihnen nach Art. 449 c ZGB mitgeteilt werden;
  • Datum Zivilstandsereignis;
  • Haushaltsnummer;
  • Todesort;
  • Nachweis der obligatorischen Krankenversicherung;
  • amtliche Namen des Vaters und der Mutter / der Elternteile bei der Geburt;
  • Sperre der Bekanntgabe von Personendaten an Private gemäss § 22 IDG.

Die Regelung des Bundes und des Kantons ist abschliessend und damit auch diese Aufzählung. Die Gemeinden dürfen also keine weiteren Identifikatoren und Merkmale erfassen.

Art. 6 f. RHG
§ 11 MERG
§ 7 MERV


Bearbeiten von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle

Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden führen das Einwohnerregister und bearbeiten die Personendaten aller meldepflichtigen Personen. Sie erfassen die folgenden Identifikatoren und Merkmale:

  • AHV-Nummer nach Art. 50c AHVG;
  • Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename;
  • Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes;
  • Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart;
  • amtlicher Name und andere in Zivilstandsregistern beurkundete Namen einer Person;
  • alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
  • Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
  • Geburtsdatum und Geburtsort;
  • Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;
  • Geschlecht;
  • Zivilstand;
  • Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft (Evangelisch-reformierte Landeskirche, Römisch-katholische Kirche, Christkatholische Kirche, Israelitische Cultusgemeinde Zürich, Jüdische Liberale Gemeinde, unbekannt);
  • Staatsangehörigkeit;
  • bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;
  • Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
  • Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
  • bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;
  • bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat;
  • bei Umzug in der Gemeinde: Datum;
  • Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;
  • Todesdatum.

Auch Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen sowie die amtliche Wohnungsnummer werden im Einwohnerregister erfasst (§ 11 Abs. 2 lit. b und c MERG).

Zusätzlich werden gemäss § 7 MERV folgende weiteren Identifikatoren und Merkmale durch die Gemeinden erfasst:

  • Ehe oder eingetragene Partnerschaft;
  • Kindesverhältnisse;
  • Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die ihnen nach Art. 449 c ZGB mitgeteilt werden;
  • Datum Zivilstandsereignis;
  • Haushaltsnummer;
  • Todesort;
  • Nachweis der obligatorischen Krankenversicherung;
  • amtliche Namen des Vaters und der Mutter / der Elternteile bei der Geburt;
  • Sperre der Bekanntgabe von Personendaten an Private gemäss § 22 IDG.

Die Regelung des Bundes und des Kantons ist abschliessend und damit auch diese Aufzählung. Die Gemeinden dürfen also keine weiteren Identifikatoren und Merkmale erfassen.

Art. 6 f. RHG
§ 11 MERG
§ 7 MERV