Datenschutzrechtliche Prinzipien

Gesetzmässigkeit

Die Einwohnerkontrolle darf Personendaten bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlich umschriebenen Aufgabe geeignet und erforderlich ist. Die Aufgaben sind in Gesetzen, Verordnungen oder Reglementen umschrieben. Für das Bearbeiten von sensiblen Informationen wie Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gelten höhere Anforderungen als für Personendaten. Es braucht einen Erlass, der vom Kantonsrat respektive in den Gemeinden vom Gemeindeparlament oder von der Gemeindeversammlung verabschiedet wurde.

Siehe unter Rechtsgrundlagen.

§ 8 Abs. 1 und 2 IDG

Verhältnismässigkeit
Informationen dürfen nur verhältnismässig bearbeitet werden. Sie müssen für die Aufgabenerfüllung der Einwohnerkontrolle geeignet und erforderlich sein.

§ 8 Abs. 1 IDG

Zweckbindung
Personendaten dürfen durch die Einwohnerkontrolle nur zu dem Zweck bearbeitet werden, zu dem sie erhoben wurden, es sei denn, es existiert eine rechtliche Grundlage für die Bearbeitung oder die Weitergabe zu einem anderen Zweck oder die Personen willigen in eine andere Bearbeitung ein. Anonymisierte Daten können im Rahmen von Statistiken bearbeitet werden.

§ 9 Abs. 1 IDG

Transparenz
Das Bearbeiten von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle muss erkennbar sein. Dabei genügt es, wenn das Bearbeiten in einer rechtlichen Grundlage festgehalten ist.

§ 12 IDG


Datenschutzrechtliche Prinzipien

Gesetzmässigkeit

Die Einwohnerkontrolle darf Personendaten bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlich umschriebenen Aufgabe geeignet und erforderlich ist. Die Aufgaben sind in Gesetzen, Verordnungen oder Reglementen umschrieben. Für das Bearbeiten von sensiblen Informationen wie Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gelten höhere Anforderungen als für Personendaten. Es braucht einen Erlass, der vom Kantonsrat respektive in den Gemeinden vom Gemeindeparlament oder von der Gemeindeversammlung verabschiedet wurde.

Siehe unter Rechtsgrundlagen.

§ 8 Abs. 1 und 2 IDG

Verhältnismässigkeit
Informationen dürfen nur verhältnismässig bearbeitet werden. Sie müssen für die Aufgabenerfüllung der Einwohnerkontrolle geeignet und erforderlich sein.

§ 8 Abs. 1 IDG

Zweckbindung
Personendaten dürfen durch die Einwohnerkontrolle nur zu dem Zweck bearbeitet werden, zu dem sie erhoben wurden, es sei denn, es existiert eine rechtliche Grundlage für die Bearbeitung oder die Weitergabe zu einem anderen Zweck oder die Personen willigen in eine andere Bearbeitung ein. Anonymisierte Daten können im Rahmen von Statistiken bearbeitet werden.

§ 9 Abs. 1 IDG

Transparenz
Das Bearbeiten von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle muss erkennbar sein. Dabei genügt es, wenn das Bearbeiten in einer rechtlichen Grundlage festgehalten ist.

§ 12 IDG