Anspruch auf Berichtigung

Die Person, über welche Daten bearbeitet werden, kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.

(§ 21 lit. a IDG)

Anspruch auf Berichtigung

Die Person, über welche Daten bearbeitet werden, kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.

(§ 21 lit. a IDG)