ArchivierungArchivierung bezeichnet die Aufbewahrung ausgewählter Informationsbestände öffentlicher Organe durch das kantonale Staatsarchiv oder eines der Spezialarchive (der Gemeinden, Gerichte, Notariate, etc.). Nachdem öffentliche Organe die Informationen, die sie bearbeiten, für ihr Verwaltungshandeln nicht mehr benötigen, dürfen sie diese grundsätzlich maximal 10 Jahre lang (z.B. zur Wahrung allfälliger Rechtsmittelfristen) aufbewahren, wobei Spezialgesetze längere Archivierungsfristen vorsehen können. Danach müssen sie ihre Bestände den zuständigen Archiven anbieten. Diese treffen nach rechtlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Kriterien der Archivwürdigkeit eine Auswahl für eine dauerhafte Do-kumentation oder Aktenlagerung. Informationen, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten. § 5 Abs. 2 und 3 IDG |
Archivierung bezeichnet die Aufbewahrung ausgewählter Informationsbestände öffentlicher Organe durch das kantonale Staatsarchiv oder eines der Spezialarchive (der Gemeinden, Gerichte, Notariate, etc.).
Nachdem öffentliche Organe die Informationen, die sie bearbeiten, für ihr Verwaltungshandeln nicht mehr benötigen, dürfen sie diese grundsätzlich maximal 10 Jahre lang (z.B. zur Wahrung allfälliger Rechtsmittelfristen) aufbewahren, wobei Spezialgesetze längere Archivierungsfristen vorsehen können. Danach müssen sie ihre Bestände den zuständigen Archiven anbieten. Diese treffen nach rechtlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Kriterien der Archivwürdigkeit eine Auswahl für eine dauerhafte Do-kumentation oder Aktenlagerung. Informationen, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten.
§ 5 Abs. 2 und 3 IDG
Archivgesetz, LS 432.11
Archivverordnung, LS 170.61