AuskunftspflichtDas öffentliche Organ muss jeder Person auf Gesuch hin Auskunft darüber erteilen, ob über sie Personendaten bearbeitet werden, und ihr, falls vorhanden, Zugang zu den eigenen Personendaten gewähren. § 20 Abs. 2 IDG |
Das öffentliche Organ muss jeder Person auf Gesuch hin Auskunft darüber erteilen, ob über sie Personendaten bearbeitet werden, und ihr, falls vorhanden, Zugang zu den eigenen Personendaten gewähren.
§ 20 Abs. 2 IDG