Auftragsdatenbearbeitung (Bearbeiten im Auftrag)Ein öffentliches Organ kann das Bearbeiten von Informationen Dritten übertragen, sofern keine rechtliche Bestimmung oder vertragliche Vereinbarung entgegensteht. Es bleibt für den Umgang mit Informationen gemäss IDG verantwortlich. Wer als beauftragte Person ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft. (§ 6 IDG, § 40 Abs. 1 IDG) |
Ein öffentliches Organ kann das Bearbeiten von Informationen Dritten übertragen, sofern keine rechtliche Bestimmung oder vertragliche Vereinbarung entgegensteht. Es bleibt für den Umgang mit Informationen gemäss IDG verantwortlich.
Wer als beauftragte Person ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft.
(§ 6 IDG, § 40 Abs. 1 IDG)