Bearbeiten von PersonendatenUnter das Bearbeiten fällt jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren (manuell, automatisiert oder gemischt), insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Ver-wenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Personendaten. Ein öffentliches Organ darf Personendaten bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung seiner gesetzlich um-schriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist. Das Bearbeiten von besonderen Personendaten bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz. § 3 Abs. 5 IDG |
Unter das Bearbeiten fällt jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren (manuell, automatisiert oder gemischt), insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Ver-wenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Personendaten.
Ein öffentliches Organ darf Personendaten bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung seiner gesetzlich um-schriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist. Das Bearbeiten von besonderen Personendaten bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz.
§ 3 Abs. 5 IDG
§ 8 IDG