Bearbeiten von Personendaten

Unter das Bearbeiten fällt jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren (manuell, automatisiert oder gemischt), insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Ver-wenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Personendaten.

Ein öffentliches Organ darf Personendaten bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung seiner gesetzlich um-schriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist. Das Bearbeiten von besonderen Personendaten bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz.

§ 3 Abs. 5 IDG
§ 8 IDG

Bearbeiten von Personendaten

Unter das Bearbeiten fällt jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren (manuell, automatisiert oder gemischt), insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Ver-wenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Personendaten.

Ein öffentliches Organ darf Personendaten bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung seiner gesetzlich um-schriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist. Das Bearbeiten von besonderen Personendaten bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz.

§ 3 Abs. 5 IDG
§ 8 IDG