Bekanntgabe von PersonendatenBekanntgeben ist das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen. Das Veröffentlichen von Personendaten im Internet ist beispielsweise eine Bekanntgabe an unbestimmte Empfängerinen oder Empfänger. Die regelmässige Bekanntgabe von Personendaten ist zulässig, wenn eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich dazu ermächtigt. Bei der Bekanntgabe von besonderen Personendaten muss die Ermächtigung in einem formellen Gesetz enthalten sein. Fehlt eine gesetzliche Grundlage, ist eine Bekanntgabe von Personendaten nur zulässig, wenn sie im Einzelfall auf der Einwilligung des Betroffenen beruht, zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben notwendig ist oder im Rahmen der Amtshilfe erfolgt. (§ 3 Abs. 6, § 16 und § 17 IDG) |
Bekanntgeben ist das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen.
Das Veröffentlichen von Personendaten im Internet ist beispielsweise eine Bekanntgabe an unbestimmte Empfängerinen oder Empfänger.
Die regelmässige Bekanntgabe von Personendaten ist zulässig, wenn eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich dazu ermächtigt. Bei der Bekanntgabe von besonderen Personendaten muss die Ermächtigung in einem formellen Gesetz enthalten sein. Fehlt eine gesetzliche Grundlage, ist eine Bekanntgabe von Personendaten nur zulässig, wenn sie im Einzelfall auf der Einwilligung des Betroffenen beruht, zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben notwendig ist oder im Rahmen der Amtshilfe erfolgt.
(§ 3 Abs. 6, § 16 und § 17 IDG)