Bekanntgeben von PersonendatenBekanntgeben ist das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen. Das Veröffentlichen von Personendaten im Internet ist beispielsweise eine Bekanntgabe an unbestimmte Empfängerinnen und Empfänger. § 3 Abs. 6 IDG |
Bekanntgeben ist das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen.
Das Veröffentlichen von Personendaten im Internet ist beispielsweise eine Bekanntgabe an unbestimmte Empfängerinnen und Empfänger.
§ 3 Abs. 6 IDG