Besondere Personendaten

Besondere Personendaten sind einerseits Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Bearbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen Informationen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht. Anderseits sind damit auch Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit natürlicher Personen erlauben (sog. «Persönlichkeitsprofile») gemeint.

Zur ersten Kategorie gehören insbesondere Informationen über

  • die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,
  • die Gesundheit, die Intimsphäre, die Rassenzugehörigkeit oder die ethnische Herkunft,
  • Massnahmen der sozialen Hilfe,
  • administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.

Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse fallen nicht unter den Begriff. Diese können aber Gegenstand besonderer Geheimhaltungspflichten sein (im Bereich des öffentlichen Rechts z.B. Steuergeheimnis, im privatrechtlichen Bereich z.B. Bankkundengeheimnis).

(§ 3 Abs. 4 IDG)

Besondere Personendaten

Besondere Personendaten sind einerseits Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Bearbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen Informationen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht. Anderseits sind damit auch Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit natürlicher Personen erlauben (sog. «Persönlichkeitsprofile») gemeint.

Zur ersten Kategorie gehören insbesondere Informationen über

  • die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,
  • die Gesundheit, die Intimsphäre, die Rassenzugehörigkeit oder die ethnische Herkunft,
  • Massnahmen der sozialen Hilfe,
  • administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.

Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse fallen nicht unter den Begriff. Diese können aber Gegenstand besonderer Geheimhaltungspflichten sein (im Bereich des öffentlichen Rechts z.B. Steuergeheimnis, im privatrechtlichen Bereich z.B. Bankkundengeheimnis).

(§ 3 Abs. 4 IDG)