Eignung der Datenbearbeitung zur Aufgabenerfüllung

Das öffentliche Organ darf Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet (und erforderlich), also verhältnismässig ist.

§ 8 Abs. 1 IDG

Eignung der Datenbearbeitung zur Aufgabenerfüllung

Das öffentliche Organ darf Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet (und erforderlich), also verhältnismässig ist.

§ 8 Abs. 1 IDG