Eignung der Datenbearbeitung zur AufgabenerfüllungDas öffentliche Organ darf Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet (und erforderlich), also verhältnismässig ist. § 8 Abs. 1 IDG |
Das öffentliche Organ darf Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet (und erforderlich), also verhältnismässig ist.
§ 8 Abs. 1 IDG