Eignung der Datenbearbeitung zur Aufgabenerfüllung

Das öffentliche Organ darf Personendatendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet (und erforderlich), also verhältnismässig ist.

(§ 8 Abs. 1 IDG)

Eignung der Datenbearbeitung zur Aufgabenerfüllung

Das öffentliche Organ darf Personendatendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet (und erforderlich), also verhältnismässig ist.

(§ 8 Abs. 1 IDG)