Eignung der Datenbearbeitung zur AufgabenerfüllungDas öffentliche Organ darf Personendatendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet (und erforderlich), also verhältnismässig ist. (§ 8 Abs. 1 IDG) |
Das öffentliche Organ darf Personendatendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet (und erforderlich), also verhältnismässig ist.
(§ 8 Abs. 1 IDG)