Einschränkung des Zugangs zu den eigenen Personendaten im EinzelfallDie Einschränkung des Zugangs zu den eigenen Personendaten wird im IDG gleich behandelt wie die Einschränkung der Bekanntgabe von Informationen generell. § 23 IDG |
Die Einschränkung des Zugangs zu den eigenen Personendaten wird im IDG gleich behandelt wie die Einschränkung der Bekanntgabe von Informationen generell.
§ 23 IDG