Einschränkung des Zugangs zu den eigenen Personendaten im EinzelfallDie Einschränkung des Zugangs zu den eigenen Personendaten wird im IDG gleich behandelt wie die Einschränkung der Bekanntgabe von Informationen generell. (§ 23 IDG) |
Die Einschränkung des Zugangs zu den eigenen Personendaten wird im IDG gleich behandelt wie die Einschränkung der Bekanntgabe von Informationen generell.
(§ 23 IDG)