Einwilligung

Gemäss IDG kann die Einwilligung der betroffenen Person im Einzelfall eine Zweckänderung (die Verwendung von Personendaten zu einem anderen Zweck als zu dem, zu dem sie erhoben worden sind) oder die Bekanntgabe von Personendaten zulässig machen.

Verlangt wird eine Einwilligung im Sinne des «informed consent», also eine Einwilligung, die von der betroffenen Person in Kenntnis der relevanten Aspekte der Datenbearbeitung, die damit gerechtfertigt werden soll, und freiwillig (d.h. ohne irgendwelchen auch versteckten Zwang) erklärt wird.

(§ 9 Abs. 1 IDG, § 16 Abs. 1 lit. b und § 17 Abs. 1 lit. b IDG)

Einwilligung

Gemäss IDG kann die Einwilligung der betroffenen Person im Einzelfall eine Zweckänderung (die Verwendung von Personendaten zu einem anderen Zweck als zu dem, zu dem sie erhoben worden sind) oder die Bekanntgabe von Personendaten zulässig machen.

Verlangt wird eine Einwilligung im Sinne des «informed consent», also eine Einwilligung, die von der betroffenen Person in Kenntnis der relevanten Aspekte der Datenbearbeitung, die damit gerechtfertigt werden soll, und freiwillig (d.h. ohne irgendwelchen auch versteckten Zwang) erklärt wird.

(§ 9 Abs. 1 IDG, § 16 Abs. 1 lit. b und § 17 Abs. 1 lit. b IDG)