Erforderlichkeit der Datenbearbeitung zur Aufgabenerfüllung

Das öffentliche Organ darf Personendatendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben (geeignet und) erforderlich, also verhältnismässig ist. Erforderlich ist eine Datenbearbeitung, wenn es keine milderen Mittel gibt (keine Datenbearbeitung, die Bearbeitung weniger sensitiver Daten oder die Bearbeitung von weniger Daten), mit welchen die Aufgabe auch erfüllt werden kann.

(§ 8 Abs. 1 IDG)

Erforderlichkeit der Datenbearbeitung zur Aufgabenerfüllung

Das öffentliche Organ darf Personendatendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben (geeignet und) erforderlich, also verhältnismässig ist. Erforderlich ist eine Datenbearbeitung, wenn es keine milderen Mittel gibt (keine Datenbearbeitung, die Bearbeitung weniger sensitiver Daten oder die Bearbeitung von weniger Daten), mit welchen die Aufgabe auch erfüllt werden kann.

(§ 8 Abs. 1 IDG)