Erkennbarkeit

Der Grundsatz der Erkennbarkeit stellt einen Teilaspekt des Transparenzgebots dar und ist einer der Grundsätze des Datenschutzes nach IDG. Er fordert, dass die erstmalige Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Bei der Beschaffung von besonderen Personendaten muss das öffentliche Organ die betroffene Person über den Zweck der Bearbeitung sogar aktiv informieren.

Die verdeckte (heimliche) Bearbeitung von Personendaten ist nur zulässig, wenn sie aus einer gesetzlichen Grundlage abgeleitet werden kann, weil ohne sie eine vorgeschriebene Aufgabe nicht erfüllbar wäre (z.B. im polizeilichen Vorermittlungsverfahren).

(§ 12 IDG)

Erkennbarkeit

Der Grundsatz der Erkennbarkeit stellt einen Teilaspekt des Transparenzgebots dar und ist einer der Grundsätze des Datenschutzes nach IDG. Er fordert, dass die erstmalige Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Bei der Beschaffung von besonderen Personendaten muss das öffentliche Organ die betroffene Person über den Zweck der Bearbeitung sogar aktiv informieren.

Die verdeckte (heimliche) Bearbeitung von Personendaten ist nur zulässig, wenn sie aus einer gesetzlichen Grundlage abgeleitet werden kann, weil ohne sie eine vorgeschriebene Aufgabe nicht erfüllbar wäre (z.B. im polizeilichen Vorermittlungsverfahren).

(§ 12 IDG)