GebührenFür den Zugang zu Informationen eines öffentlichen Organs werden in der Regel keine Gebühren erhoben (§ 29 Abs. 1 IDG). . Ausnahmen davon sind in § 29 Abs. 2 und Abs. 3 IDG geregelt:
Keine Gebühren werden zudem erhoben für die Bearbeitung von Auskunftsgesuchen (Gesuche um Zu-gang zu den eigenen Personendaten gemäss § 20 Abs. 2 IDG) und bei Gesuchen zu wissenschaftlichen Zwecken mit einem erwartungsgemässen Nutzen für die Öffentlichkeit. § 29 IDG |
Für den Zugang zu Informationen eines öffentlichen Organs werden in der Regel keine Gebühren erhoben (§ 29 Abs. 1 IDG). . Ausnahmen davon sind in § 29 Abs. 2 und Abs. 3 IDG geregelt:
Keine Gebühren werden zudem erhoben für die Bearbeitung von Auskunftsgesuchen (Gesuche um Zu-gang zu den eigenen Personendaten gemäss § 20 Abs. 2 IDG) und bei Gesuchen zu wissenschaftlichen Zwecken mit einem erwartungsgemässen Nutzen für die Öffentlichkeit.
§ 29 IDG
§ 35 IDV