Gebühren

Für den Zugang zu allgemeinen (nicht die eigene Person betreffenden) Informationen eines öffentlichen Organs nach § 20 Abs. 1 IDG können Gebühren erhoben werden:

  • Diese richten sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden (LS 682) oder der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (LS 681), soweit nicht die Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)selbst eine besondere Regel enthält. Im Anhang zum IDV sind Gebührentarife einiger Leistungen aufgeführt.
  • Eignen sich die Informationen für eine gewerbliche Nutzung, darf sich die Gebühr am Marktpreis orientieren
  • Verursacht die Bearbeitung des Gesuchs einen unverhältnismässigen Aufwand, kann eine Vorauszahlung verlangt werden. Zudem muss die gesuchstellende Person dann ein schutzwürdiges Interesse nachweisen.
  • Keine Gebühren werden erhoben:
  • Bei geringem Aufwand eines Gesuchs, wobei die Schwelle gemäss IDV bei Fr. 50.- liegt.
  • Für die Bearbeitung von Auskunftsgesuchen (Gesuche um Zugang zu den eigenen Personendaten gemäss § 20 Abs. 2 IDG)
  • Bei Gesuchen zu wissenschaftlichen Zwecken mit einem erwartungsgemässen Nutzen für die Öffentlichkeit.

(§§ 25 Abs. 2 und 29 IDG; § 35 IDV)

Gebühren

Für den Zugang zu allgemeinen (nicht die eigene Person betreffenden) Informationen eines öffentlichen Organs nach § 20 Abs. 1 IDG können Gebühren erhoben werden:

  • Diese richten sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden (LS 682) oder der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (LS 681), soweit nicht die Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)selbst eine besondere Regel enthält. Im Anhang zum IDV sind Gebührentarife einiger Leistungen aufgeführt.
  • Eignen sich die Informationen für eine gewerbliche Nutzung, darf sich die Gebühr am Marktpreis orientieren
  • Verursacht die Bearbeitung des Gesuchs einen unverhältnismässigen Aufwand, kann eine Vorauszahlung verlangt werden. Zudem muss die gesuchstellende Person dann ein schutzwürdiges Interesse nachweisen.
  • Keine Gebühren werden erhoben:
  • Bei geringem Aufwand eines Gesuchs, wobei die Schwelle gemäss IDV bei Fr. 50.- liegt.
  • Für die Bearbeitung von Auskunftsgesuchen (Gesuche um Zugang zu den eigenen Personendaten gemäss § 20 Abs. 2 IDG)
  • Bei Gesuchen zu wissenschaftlichen Zwecken mit einem erwartungsgemässen Nutzen für die Öffentlichkeit.

(§§ 25 Abs. 2 und 29 IDG; § 35 IDV)