Gebühren

Für den Zugang zu Informationen eines öffentlichen Organs werden in der Regel keine Gebühren erhoben (§ 29 Abs. 1 IDG). . Ausnahmen davon sind in § 29 Abs. 2 und Abs. 3 IDG geregelt:

  • Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden und steht dieser in keinem vertretbaren Verhältnis zum öffentlichen Interesse, kann das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person eine angemessene Gebühr auferlegen. Es teilt dieser die Höhe der Gebühr vorab unter Angabe der Gründe mit (§ 29 Abs. 2 IDG).
  • Eignen sich die Informationen für eine gewerbliche Nutzung, darf eine Gebühr erhoben werden, die sich am Marktpreis orientiert (§ 29 Abs. 3 IDG).
    Diese Gebühren richten sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden (LS 682) oder der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (LS 681), soweit nicht die Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) selbst eine besondere Regel enthält. Im Anhang zum IDV sind Gebührentarife einiger Leistungen aufgeführt. Bei geringem Aufwand eines Gesuchs, wobei die Schwelle gemäss IDV bei Fr. 50.- liegt, werden keine Gebühren erhoben (§ 35 Abs. 3 IDV).

Keine Gebühren werden zudem erhoben für die Bearbeitung von Auskunftsgesuchen (Gesuche um Zu-gang zu den eigenen Personendaten gemäss § 20 Abs. 2 IDG) und bei Gesuchen zu wissenschaftlichen Zwecken mit einem erwartungsgemässen Nutzen für die Öffentlichkeit.

§ 29 IDG
§ 35 IDV

Gebühren

Für den Zugang zu Informationen eines öffentlichen Organs werden in der Regel keine Gebühren erhoben (§ 29 Abs. 1 IDG). . Ausnahmen davon sind in § 29 Abs. 2 und Abs. 3 IDG geregelt:

  • Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden und steht dieser in keinem vertretbaren Verhältnis zum öffentlichen Interesse, kann das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person eine angemessene Gebühr auferlegen. Es teilt dieser die Höhe der Gebühr vorab unter Angabe der Gründe mit (§ 29 Abs. 2 IDG).
  • Eignen sich die Informationen für eine gewerbliche Nutzung, darf eine Gebühr erhoben werden, die sich am Marktpreis orientiert (§ 29 Abs. 3 IDG).
    Diese Gebühren richten sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden (LS 682) oder der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (LS 681), soweit nicht die Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) selbst eine besondere Regel enthält. Im Anhang zum IDV sind Gebührentarife einiger Leistungen aufgeführt. Bei geringem Aufwand eines Gesuchs, wobei die Schwelle gemäss IDV bei Fr. 50.- liegt, werden keine Gebühren erhoben (§ 35 Abs. 3 IDV).

Keine Gebühren werden zudem erhoben für die Bearbeitung von Auskunftsgesuchen (Gesuche um Zu-gang zu den eigenen Personendaten gemäss § 20 Abs. 2 IDG) und bei Gesuchen zu wissenschaftlichen Zwecken mit einem erwartungsgemässen Nutzen für die Öffentlichkeit.

§ 29 IDG
§ 35 IDV