Geltung des IDG für GerichteFür Gerichte gilt das IDG nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen (z.B. Personaladministration). In ihrer Rechtsprechungstätigkeit gelten die Bestimmungen der entsprechenden Prozessordnung. § 2 Abs. 1 Satz 2 IDG |
Für Gerichte gilt das IDG nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen (z.B. Personaladministration). In ihrer Rechtsprechungstätigkeit gelten die Bestimmungen der entsprechenden Prozessordnung.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 IDG